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Gesamter Anteil

Der gesamte Geschäftsanteil kann zwischen Gesellschaftern grundsätzlich ohne Beschränkungen frei übertragen werden (Art. 349 UntG). Im Gründungsvertrag kann jedoch eine andere Regelung aufgenommen werden. Die Zustimmung der Gesellschaft ist nur erforderlich, wenn ein Gesellschafter zusätzliche Leistungspflichten neben der Einlage übernommen hat. Beim Erwerb eines zusätzlichen Anteils vereinigen sich mehrere Anteile eines Gesellschafters zu einem Anteil.

Wenn der Geschäftsanteil an einen Dritten veräußert werden soll, ist zugunsten der übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht eingerichtet, das sich nach den genaueren Bestimmungen der Satzung richtet. Äußern sich die Gesellschafter und die Gesellschaft nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Erwerbsangebot den Willen zum Erwerb, kann der Anteil auf einen Dritten übertragen werden. Der Vertrag mit dem Dritten darf keine günstigeren Bedingungen enthalten als das Angebot an die anderen Gesellschafter.

Auch im Falle einer Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter in einen Gesellschaftsanteil haben die übrigen Gesellschafter und die Gesellschaft ein Vorkaufsrecht (Art. 350 UntG). Im Falle des Todes (oder des Erlöschens) eines Gesellschafters geht sein Anteil auf die Erben (Rechtsnachfolger) über, sofern nicht der Gründungsvertrag etwas anderes bestimmt (Art. 351 UntG). Dieser muß dann bestimmen, daß die Gesellschafter oder die Gesellschaft die Anteile zu erwerben haben. Wird der Anteil nicht von den anderen erworben, wird er gem. den Regeln über die Herabsetzung des Stammkapitals eingezogen, wobei der Erbe/Rechtsnachfolger abgefunden werden muß.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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