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Übertragung eines Bruchteils/Teilung des Anteils

Ein Anteil darf geteilt werden im Fall von (i) Erbfolge bzw. Rechtsnachfolge und (ii) der Übertragung. Der Gründungsvertrag kann die Teilbarkeit von Anteilen ausschließen, außer für die Fälle der Anteilsübertragung der Gesellschafter untereinander. Besonderheiten gegenüber der regulären übertragung gelten nur für den Fall, daß mehrere Gesellschafter einen Anteil erwerben möchten und sich mit dem übertragenden nicht über die Höhe des zu erwerbenden Bruchteils einigen können. Dann wird der Anteil nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gesellschaftvermögen aufgeteilt (Art. 349 IV UntG). Eine abweichende Regelung durch den Gründungsvertrag ist möglich.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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