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... Kapitalaufbringung1
Die Mindesthöhe der zu leistenden Einlagen beträgt bei der d.o.o. (GmbH nach jugoslawischem Recht) den Gegenwert von 5.000 US-$ zum Tageswechselkurs, bei einer AG 10.000 US-$. Halten mehrere Personen einen Anteil gemeinsam, so müssen sie die Gesellschafterrechte durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben, sie haften aber als Gesamtschuldner für ihre Verpflichtungen als Gesellschafter.
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... Vorschriften2
Art. 56 UntG
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... ein3
Art. 357 III UntG
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... wird4
Art. 346, 348 UntG
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... Sach-5
Hier ist insbesondere zu beachten, daß für ausländische Investoren die Kapitalerhöhung im Wege einer Sacheinlage unter dem Gesichtspunkt der Freistellung von Einfuhrzöllen empfehlenswert ist. Vgl. Art. 13 f. GAA (Gesetz über ausländische Anlagen)
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... Fälle6
Art. 382 III i.V.m. 281 III UntG
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... entsprechend7
Insbesondere sind auch die Anforderungen des GAA, hier Art. 25, zu berücksichtigen. Danach sind alle änderungen der Gesellschaftsgrundlagen beim Bundesministerium für Außenhandel anzuzeigen.
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... hilfreich8
Art. 382 III UntG.
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... vorsehen9
Art. Art. 281 IV, 284 I UntG
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... abzuschließen10
Die Figur der ,,GmbH in Gründung`` ist dem jugoslawischen Gesellschaftsrecht fremd. Jedoch bestimmt Art. 6 UntG, dass Rechte und Pflichten der Gründer auf die Gesellschaft übertragen werden können, ohne dass hierfür die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ist. Die Gründer werden aber nur bei einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner von der persönlichen Haftung befreit. Demnach kann die Gesellschaft anstelle der Gläubiger die Leistung erbringen.
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... Bilanz11
Die Handelsbilanz muss nicht mit der Steuerbilanz übereinstimmen. Jedoch ist die Steuerbilanz anhand der Handelsbilanz zu erstellen und den gesetzlichen Buchf?hrungsvorschriften anzupassen. Die Darstellung erfolgt deshalb im Rahmen des Steuerrechts.
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... Gesellschafter12
Der die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung hat bzw. den Generaldirektor bestimmen kann.
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... Gewinnverteilung13
Vorab festzustellen ist, dass die Entscheidungen über die Gewinnausschüttungen keiner staatlichen Aufsicht unterliegen. Auch die Vorgaben der Gesellschaftsverträge werden im Eintragungsverfahren nicht überprüft.
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... Kapitalerhaltungsvorschriften14
S. nachfolgend.
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...oglich15
Zumal wenn ein Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung h?lt, die ihm eine satzungsändernde Mehrheit sichert. In einem solchen Fall können aber konzernrechtliche Schwierigkeiten auftreten.
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... sind16
Art. 335 Nr. 7. Allerdings werden diese steuerlich nicht anerkannt.
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... UntG17
Art. 348 UntG bestimmt, dass Nachschüsse nicht zurückerstattet werden dürfen, sofern das Haftkapital der Gesellschaft nicht gedeckt ist.
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... Nachschusses18
Das Gesetz beschränkt diese Freiheit nur soweit, als Nachschusspflichten ihrem Umfang nach in einem angemessenen Verhältnis zum Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters stehen müssen.
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... vorsieht19
Art. 347 i.V.m. Art. 198 V.
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... werden20
Art. 348.
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... GmbHG21
Die Vorschriften über den Mindestbetrag der Stammeinlage bleiben in jedem Fall unberührt.
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... Vorschrift22
Art. 360 i. V. m. Art. 245.
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... verlangen23
Die Forderung ist dann in der Bilanz entsprechend als gesperrt zu kennzeichnen.
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... ist24
Gesetzlicher Rangrücktritt.
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... übernommen25
Der sichernde Bürge haftet also der Gesellschaft für den Fall, dass ein kapitalersetzendes Darlehen innerhalb des Jahres vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zurückgeführt wurde.
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... Stimmen26
Also mindestens 50 % des gesamten Kapitals
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... ausscheiden27
Art. 387 I. Stimmen die übrigen Gesellschafter nicht zu, kann der ausscheidende Gesellschafter gegen die Gesellschaft (auf Erteilung der Zustimmung) klagen, Art. 387 II.
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... Schadensersatzansprüche28
Das Gesetz lässt unklar, wer Schuldner des Schadensersatz ist. Ferner ist nicht geregelt, welche Folgen die Kündigung für den Geschäftsanteil und das Eigenkapital der Gesellschaft hat. Sofern mit der Einziehung keine Kapitalherabsetzung verbunden ist, wird wohl der ausscheidende Gesellschafter aus freien Mitteln der Gesellschaft abzufinden sein und die verbleibenden Geschäftsanteile erhöhen sich anteilig um den Wert des Geschäftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters. Wenn die freien Mitteln nicht ausreichen, ist wohl entweder eine Kapitalherabsetzung oder eine Nachschusspflicht der anderen Gesellschafter notwendig, um eine Unterkapitalisierung zu vermeiden. Die Vorschriften über das Mindestkapital und den Gläubigerschutz sind insoweit zu beachten.
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... ein29
Art. 314 V und VI UntG
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... Eröffnungs30
insoweit abweichend von der Gesellschaftsgründung
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... Recht31
Art. 405.
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... Mutter/Tochter-Verbindungen32
Dies ist bei folgenden Konstellationen der Fall:
  • Mehrheitliche oder maßgebliche Beteiligung (hierzu s. unten) oder
  • Vertragliches Recht auf der Basis eines Unternehmensvertrags, die Mehrheit oder mindestens der Mitglieder des Vorstandes des anderen Unternehmens zu benennen
und
  • Mehrheit der Stimmen in der Gesellschaftsversammlung oder
  • mindestens der Stimmen.
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... haben33
,,Cross-Share-Enterprise`` . Jede Gesellschaft muss dazu mindestens 10 % des Kapitals der anderen Gesellschaft halten, Art. 408.
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... Muttergesellschaft34
Eine genaue Definition ist in Art. 406 enthalten.
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... mehrheitlichen35
Hierunter sind solche Gesellschaften zu verstehen, die mehr als 50 % des Kapitals einer anderen Gesellschaft halten und ferner mindestens 25 % der Stimmen sowie das Recht haben, mindestens der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane zu bestimmen, Art. 406 II. Im Unterschied zu bloß maßgeblichen Beteiligungen treffen hier den Gesellschafter zusätzliche Pflichten, Art. 413, s. u. 3.
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... maßgeblichen36
Diese halten mindestens 25 % des Kapitals, haben 25 % der Stimmen sowie die Möglichkeit, mindestens der Mitglieder der Geschäftsführung zu bestimmen.
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... Kontrolle37
Art. 414. Hier wird eine Beteiligung am Kapital von mehr als 75 % vorausgesetzt.
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... anzuwenden38
s. dazu unten.
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... veröffentlichen39
Das Angebot soll innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Benachrichtigung abgegeben werden.
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... Optionsrechts40
welches nicht kürzer als 21 Tage sein darf.
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... Mehrheitsbeteiligung41
also einer Beteiligung von über 50 %, bemessen an Stimmrechten. Soweit die Vorschrift des Art. 413 auf Art. 411 Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass Art. 413 ebenfalls nur für die Aktiengesellschaft gilt.
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... hat42
Hierbei besteht die Gefahr, dass der Erwerber durch den erzwungenen Erwerb weiterer Anteile eine Beteiligung von über 75 % erreichen kann, die eine verschärfte Form der Konzernhaftung auslöst, s.u.
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... einzutauschen43
Vgl. auch die Anmerkungen zu Art. 415
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... zahlen44
Dabei ist nicht geregelt, ob hierzu ein Gewinnverwendungsbeschluss erforderlich ist und ob dies auch gilt, wenn weder Tochter.- noch Muttergesellschaft Gewinne erwirtschaftet haben. Ist dies nicht der Fall, steht die Vorschrift im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Dividenden nicht zu Lasten des Grundkapitals gezahlt werden dürfen.
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... Gesellschaft45
Diese Vorschriften gelten für Aktiengesellschaft und GmbH gleichermaßen.
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... erlangt46
Art. 408 II und Art. 409 II.
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... übertragen47
Art. 408 III. Eine Regelung hins. eines Wertausgleiches trifft das Gesetz nicht. Es bemisst die Beteiligung allein am Haftkapital der Gesellschaft, ohne den Bilanzwert eines Anteils zu berücksichtigen. Die Gesellschaften erwerben dadurch eigene Aktien.
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... würden48
Art. 409 III
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... übertragen49
Art. 409 V
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... verlangen50
Art. 417 I Nr. 1 - 3
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... wird51
welcher Sinn hierin liegen soll, ist icht nachvollziehbar, zumal nicht geregelt ist, welche günstigen Konsequenzen dies für die Muttergesellschaft haben soll. Die einzelnen Möglichkeiten stehen nach dem Gesetzeswortlaut in einem Oder-Verhältnis zueinander.
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... Stimmenmehrheit52
Das Gesetz spricht nur davon, ob das Tochterunternehmen in eine Lage gebracht wurde, die sie geschädigt hat.
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... eintritt53
Auf die etwa das Schädigungsprivileg des Aktien-Vertragskonzerns verzichtet, § 311 I AktG. Ein in Klammern gesetzte Zusatz im Gesetz, wonach die Tochter unter unmittelbarer Kontrolle der Muttergesellschaft stehen muss, lässt darauf schliessen, dass zusätzlich zur bloßen Beteiligung eine besondere unmittelbare Einflussnahme auf die Tochter Voraussetzung für die Haftung ist.
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... auszahlt54
Der Anspruch auf die Zahlung einer Dividende entsteht unabhängig von einem förmlichen Gewinnverwendungsbeschluss der beherrschten Gesellschaft, was konsequent ist, da Schuldner der Ersatz-Dividende die Muttergesellschaft ist. Ob diese Zahlung die Tochtergesellschaft gegenüber den anspruchstellenden Gesellschaftern hinsichtlich der ordentlichen Dividende aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses freistellt, ist ebensowenig geregelt wie die Frage, wie die nicht mehr auszuschüttenden Dividenden verwendet werden können, ob sie etwa der Muttergesellschaft zustehen.
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... werden55
Art. 415. Diese Bestimmung ist ebenso wie Art. 413 unschlüssig und nicht verst?ndlich. Sie ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die herrschende Gesellschaft die Anteile der Minderheitsaktionäre erwirbt, und (jedenfalls bei Aktiengesellschaften) diese Aktionäre zum Ausgleich entsprechende Aktien der herrschenden Gesellschaft erhalten. Dabei ist nicht klar, woher diese Anteile stammen sollen, ob also eine Kapitalerhöhung mit dem Ziel erforderlich ist, neue Anteile auszugeben. Ebenso ist unklar, was in diesem Fall mit den ersetzten Anteilen an der Tochtergesellschaft geschieht.
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... gesamtschuldnerisch56
Art. 418. Es fragt sich, wer der andere Gesamtschuldner sein kann, da die Voraussetzung einer 90 % Beteiligung nur durch einen Gesellschafter erfüllt werden kann.
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... UntG57
Art. 410. Ein eigener Regelungsgehalt ist bis auf die Anerkennung der Holding als legitimen Gesellschaftszweck und die Beschränkung der Rechtsformwahl nicht gegeben.
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...`` 58
Art. 437.
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... Einheit59
Art. 437 IV. Die Verbindung muss auch im Handelsregister eingetragen werden und tritt als solche im Rechtsverkehr auf.
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... werden60
Art. 437 II.
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... Haftung61
Insgesamt ist die Regelung widersprüchlich, wenn die Association einerseits nicht auf eigene Rechnung handeln kann (Abs. 7), andererseits aber eine Haftung der Association selbst vorgesehen ist (Abs. 8).
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