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Die Mindesthöhe der zu leistenden Einlagen beträgt bei der d.o.o. (GmbH nach jugoslawischem Recht) den Gegenwert von 5.000 US-$ zum Tageswechselkurs, bei einer AG 10.000 US-$. Halten mehrere Personen einen Anteil gemeinsam, so müssen sie die Gesellschafterrechte durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben, sie haften aber als Gesamtschuldner für ihre Verpflichtungen als Gesellschafter.
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Art. 56 UntG
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Art. 357 III UntG
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Art. 346, 348 UntG
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Hier ist insbesondere zu beachten, daß für ausländische Investoren die Kapitalerhöhung im Wege einer Sacheinlage unter dem Gesichtspunkt der Freistellung von Einfuhrzöllen empfehlenswert ist. Vgl. Art. 13 f. GAA (Gesetz über ausländische Anlagen)
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Art. 382 III i.V.m. 281 III UntG
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Insbesondere sind auch die Anforderungen des GAA, hier Art. 25, zu berücksichtigen. Danach sind alle änderungen der Gesellschaftsgrundlagen beim Bundesministerium für Außenhandel anzuzeigen.
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Art. 382 III UntG.
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Art. Art. 281 IV, 284 I UntG
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Die Figur der ,,GmbH in Gründung`` ist dem jugoslawischen Gesellschaftsrecht fremd. Jedoch bestimmt Art. 6 UntG, dass Rechte und Pflichten der Gründer auf die Gesellschaft übertragen werden können, ohne dass hierfür die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ist. Die Gründer werden aber nur bei einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner von der persönlichen Haftung befreit. Demnach kann die Gesellschaft anstelle der Gläubiger die Leistung erbringen.
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Die Handelsbilanz muss nicht mit der Steuerbilanz übereinstimmen. Jedoch ist die Steuerbilanz anhand der Handelsbilanz zu erstellen und den gesetzlichen Buchf?hrungsvorschriften anzupassen. Die Darstellung erfolgt deshalb im Rahmen des Steuerrechts.
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Der die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung hat bzw. den Generaldirektor bestimmen kann.
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Vorab festzustellen ist, dass die Entscheidungen über die Gewinnausschüttungen keiner staatlichen Aufsicht unterliegen. Auch die Vorgaben der Gesellschaftsverträge werden im Eintragungsverfahren nicht überprüft.
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S. nachfolgend.
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Zumal wenn ein Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung h?lt, die ihm eine satzungsändernde Mehrheit sichert. In einem solchen Fall können aber konzernrechtliche Schwierigkeiten auftreten.
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Art. 335 Nr. 7. Allerdings werden diese steuerlich nicht anerkannt.
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Art. 348 UntG bestimmt, dass Nachschüsse nicht zurückerstattet werden dürfen, sofern das Haftkapital der Gesellschaft nicht gedeckt ist.
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Das Gesetz beschränkt diese Freiheit nur soweit, als Nachschusspflichten ihrem Umfang nach in einem angemessenen Verhältnis zum Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters stehen müssen.
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Art. 347 i.V.m. Art. 198 V.
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Art. 348.
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Die Vorschriften über den Mindestbetrag der Stammeinlage bleiben in jedem Fall unberührt.
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Art. 360 i. V. m. Art. 245.
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Die Forderung ist dann in der Bilanz entsprechend als gesperrt zu kennzeichnen.
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Gesetzlicher Rangrücktritt.
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Der sichernde Bürge haftet also der Gesellschaft für den Fall, dass ein kapitalersetzendes Darlehen innerhalb des Jahres vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zurückgeführt wurde.
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Also mindestens 50 % des gesamten Kapitals
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Art. 387 I. Stimmen die übrigen Gesellschafter nicht zu, kann der ausscheidende Gesellschafter gegen die Gesellschaft (auf Erteilung der Zustimmung) klagen, Art. 387 II.
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Das Gesetz lässt unklar, wer Schuldner des Schadensersatz ist. Ferner ist nicht geregelt, welche Folgen die Kündigung für den Geschäftsanteil und das Eigenkapital der Gesellschaft hat. Sofern mit der Einziehung keine Kapitalherabsetzung verbunden ist, wird wohl der ausscheidende Gesellschafter aus freien Mitteln der Gesellschaft abzufinden sein und die verbleibenden Geschäftsanteile erhöhen sich anteilig um den Wert des Geschäftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters. Wenn die freien Mitteln nicht ausreichen, ist wohl entweder eine Kapitalherabsetzung oder eine Nachschusspflicht der anderen Gesellschafter notwendig, um eine Unterkapitalisierung zu vermeiden. Die Vorschriften über das Mindestkapital und den Gläubigerschutz sind insoweit zu beachten.
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Art. 314 V und VI UntG
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insoweit abweichend von der Gesellschaftsgründung
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Art. 405.
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Dies ist bei folgenden Konstellationen der Fall:
- Mehrheitliche oder maßgebliche Beteiligung (hierzu s. unten) oder
- Vertragliches Recht auf der Basis eines Unternehmensvertrags, die Mehrheit oder mindestens der Mitglieder des Vorstandes des anderen Unternehmens zu benennen
und
- Mehrheit der Stimmen in der Gesellschaftsversammlung oder
- mindestens der Stimmen.
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,,Cross-Share-Enterprise`` . Jede Gesellschaft muss dazu mindestens 10 % des Kapitals der anderen Gesellschaft halten, Art. 408.
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Eine genaue Definition ist in Art. 406 enthalten.
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Hierunter sind solche Gesellschaften zu verstehen, die mehr als 50 % des Kapitals einer anderen Gesellschaft halten und ferner mindestens 25 % der Stimmen sowie das Recht haben, mindestens der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane zu bestimmen, Art. 406 II. Im Unterschied zu bloß maßgeblichen Beteiligungen treffen hier den Gesellschafter zusätzliche Pflichten, Art. 413, s. u. 3.
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Diese halten mindestens 25 % des Kapitals, haben 25 % der Stimmen sowie die Möglichkeit, mindestens der Mitglieder der Geschäftsführung zu bestimmen.
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Art. 414. Hier wird eine Beteiligung am Kapital von mehr als 75 % vorausgesetzt.
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s. dazu unten.
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Das Angebot soll innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Benachrichtigung abgegeben werden.
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welches nicht kürzer als 21 Tage sein darf.
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also einer Beteiligung von über 50 %, bemessen an Stimmrechten. Soweit die Vorschrift des Art. 413 auf Art. 411 Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass Art. 413 ebenfalls nur für die Aktiengesellschaft gilt.
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Hierbei besteht die Gefahr, dass der Erwerber durch den erzwungenen Erwerb weiterer Anteile eine Beteiligung von über 75 % erreichen kann, die eine verschärfte Form der Konzernhaftung auslöst, s.u.
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Vgl. auch die Anmerkungen zu Art. 415
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Dabei ist nicht geregelt, ob hierzu ein Gewinnverwendungsbeschluss erforderlich ist und ob dies auch gilt, wenn weder Tochter.- noch Muttergesellschaft Gewinne erwirtschaftet haben. Ist dies nicht der Fall, steht die Vorschrift im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Dividenden nicht zu Lasten des Grundkapitals gezahlt werden dürfen.
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Diese Vorschriften gelten für Aktiengesellschaft und GmbH gleichermaßen.
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Art. 408 II und Art. 409 II.
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Art. 408 III. Eine Regelung hins. eines Wertausgleiches trifft das Gesetz nicht. Es bemisst die Beteiligung allein am Haftkapital der Gesellschaft, ohne den Bilanzwert eines Anteils zu berücksichtigen. Die Gesellschaften erwerben dadurch eigene Aktien.
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Art. 409 III
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Art. 409 V
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Art. 417 I Nr. 1 - 3
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welcher Sinn hierin liegen soll, ist icht nachvollziehbar, zumal nicht geregelt ist, welche günstigen Konsequenzen dies für die Muttergesellschaft haben soll. Die einzelnen Möglichkeiten stehen nach dem Gesetzeswortlaut in einem Oder-Verhältnis zueinander.
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Das Gesetz spricht nur davon, ob das Tochterunternehmen in eine Lage gebracht wurde, die sie geschädigt hat.
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Auf die etwa das Schädigungsprivileg des Aktien-Vertragskonzerns verzichtet, § 311 I AktG. Ein in Klammern gesetzte Zusatz im Gesetz, wonach die Tochter unter unmittelbarer Kontrolle der Muttergesellschaft stehen muss, lässt darauf schliessen, dass zusätzlich zur bloßen Beteiligung eine besondere unmittelbare Einflussnahme auf die Tochter Voraussetzung für die Haftung ist.
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Der Anspruch auf die Zahlung einer Dividende entsteht unabhängig von einem förmlichen Gewinnverwendungsbeschluss der beherrschten Gesellschaft, was konsequent ist, da Schuldner der Ersatz-Dividende die Muttergesellschaft ist. Ob diese Zahlung die Tochtergesellschaft gegenüber den anspruchstellenden Gesellschaftern hinsichtlich der ordentlichen Dividende aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses freistellt, ist ebensowenig geregelt wie die Frage, wie die nicht mehr auszuschüttenden Dividenden verwendet werden können, ob sie etwa der Muttergesellschaft zustehen.
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Art. 415. Diese Bestimmung ist ebenso wie Art. 413 unschlüssig und nicht verst?ndlich. Sie ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die herrschende Gesellschaft die Anteile der Minderheitsaktionäre erwirbt, und (jedenfalls bei Aktiengesellschaften) diese Aktionäre zum Ausgleich entsprechende Aktien der herrschenden Gesellschaft erhalten. Dabei ist nicht klar, woher diese Anteile stammen sollen, ob also eine Kapitalerhöhung mit dem Ziel erforderlich ist, neue Anteile auszugeben. Ebenso ist unklar, was in diesem Fall mit den ersetzten Anteilen an der Tochtergesellschaft geschieht.
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Art. 418. Es fragt sich, wer der andere Gesamtschuldner sein kann, da die Voraussetzung einer 90 % Beteiligung nur durch einen Gesellschafter erfüllt werden kann.
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Art. 410. Ein eigener Regelungsgehalt ist bis auf die Anerkennung der Holding als legitimen Gesellschaftszweck und die Beschränkung der Rechtsformwahl nicht gegeben.
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Art. 437.
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Art. 437 IV. Die Verbindung muss auch im Handelsregister eingetragen werden und tritt als solche im Rechtsverkehr auf.
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Art. 437 II.
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Insgesamt ist die Regelung widersprüchlich, wenn die Association einerseits nicht auf eigene Rechnung handeln kann (Abs. 7), andererseits aber eine Haftung der Association selbst vorgesehen ist (Abs. 8).
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