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Unterabschnitte
Vermögen der d.o.o.Eigenkapital, Gewährleistung seiner AufbringungDas jugoslawische UntG hat den Grundsätzen der Kapitalaufbringung1 und Erhaltung großen Stellenwert beigemessen. Bereits im allgemeinen Teil der Vorschriften2 wird unter der Überschrift ,,Kapitalerhaltung`` bestimmt, daß Gewinnausschüttungen, besondere Vergütungen oder Entschädigungen an Gesellschafter nicht für die bloße Einlage gezahlt werden dürfen und dass vor jeder Auszahlung der Gewinn als Bemessungsgrundlage um die gesetzliche und satzungsmäßige festgelegte Rücklage zu reduzieren ist. Dieses Prinzip hat im Rahmen der Gesellschaftsgründung wie folgt Ausdruck gefunden: Es sind nur Bar- und Sacheinlagen zulässig. Die Einbringung von Arbeits- und sonstigen Leistungen als Stammkapital ist nicht erlaubt. Es soll so verhindert werden, daß durch nicht bewertbare und bilanzierbare zukünftige (Schein-) Leistungen die effektive Aufbringung des Haftkapitals vereitelt wird. Daher ist auch die Erbringung eines Mindestbetrages (50% des gesamten Kapitals, Art. 337 III UntG) unabdingbare (Art. 338 UntG) Eintragungs- bzw. Registrierungsvoraussetzung. Ferner dürfen die Gesellschafter im Gründungsvertrag nicht von der Pflicht zur Aufbringung des Stammkapitals befreit werden (Art. 344 I UntG). Weiterhin besteht ein Aufrechnungsverbot für Gesellschafter (Art. 344 II UntG), das der Regelung des deutschen § 19 II GmbHG entspricht. Sollten Einlagen zurück gewährt oder Dividenden entgegen den gesetzlichen Bestimmungen an Gesellschafter geleistet worden sein, sind diese der Gesellschaft zurück zu erstatten (Art. 357 UntG). Dieser Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft kann, wenn sie dem selbst nicht mehr nachkommen kann, auch von ihren Gläubigern und den anderen Gesellschaftern geltend gemacht werden. Im Falle des Konkurses ist auch der Konkursverwalter hierzu berechtigt. Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, gilt eine dem deutschen § 31 III GmbHG entsprechende Regelung, d.h. es greift eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile ein3. Falls die Gesellschafter Nachschüsse oder Darlehen erbracht haben, dürfen sie diese nur zurückerstattet bekommen, wenn sämtliche Einlagen geleistet wurden und infolge der Rückzahlung das Eigenkapital nicht unterschritten wird4. Kapitalerhöhung durch Zuführung neuer MittelNach den gesetzlichen Regelungen stellt die Kapitalerhöhung regelmäßig eine Verpflichtung für die einzelnen Gesellschafter dar, weitere Sach-5 oder Geldeinlagen in das Vermögen der Gesellschaft einzubringen. Hierzu ist eine Änderung des Gründungsvertrags erforderlich, da die Kapitalerhöhung grundsätzlich nach demselben Verfahren durchzuführen ist wie die Gründung der d.o.o. (Art. 382 I UntG). Es müssen also alle Gesellschafter diesen weiteren Verpflichtungen zustimmen (Art. 381 II UntG). Die Kapitalerhöhung darf grundsätzlich nicht vor der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage (Gründungskapital) erfolgen. Ausgenommen sind bei der GmbH die Fälle6 einer Unternehmensfusion sowie die Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Vorschriften über die Gründung der Gesellschaft sowie diejenigen über die Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft entsprechend7. Die Bestimmungen zur d. o. o. sehen lediglich vor, daß die Gesellschafter die neuen Einlagen innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung des Gründungsvertrags im Verhältnis ihrer Anteile zu erbringen haben (Art. 382 II UntG). Die Entscheidung, das Kapital zu erhöhen, und die Höhe der Kapitalerhöhung sind im Handelsregister einzutragen. Die Kapitalerhöhung wird mit der Eintragung wirksam. Die Aufnahme neuer Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der allgemeine Verweis auf das Aktienrecht ist insoweit nicht hilfreich8, da aktienrechtliche Vorschriften bei der Ausgabe neuer Aktien ein Vorkaufsrecht zugunsten der Gesellschafter und subsidiär ein Recht Dritter zur Zeichnung der neuen Aktien vorsehen9. Art. 9 I UntG in den allgemeinen Regelungen bestimmt lediglich, dass die Gründer und die Personen die nachträglich der Gesellschaft beitreten, Mitglieder der Gesellschaft werden. Mangels ausdrücklicher Regelung erfolgt die Aufnahme neuer Gesellschafter entweder durch Übertragung eines bereits vorhandenen Geschäftsanteils oder entsprechend den Vorschriften über die Gründung der Gesellschaft. Es ist also insbesondere die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter und die Änderung der Satzung und des Gründungsvertrages notwendig. Kapitalerhöhung aus GesellschaftsmittelnIm Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses kann die Versammlung eine Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Rücklagen oder nicht verteilten Gewinnen in Stammkapital beschließen (Art. 281 i. V. m. Art. 292 ff.). Hierbei bestehen folgende Einschränkungen: Es dürfen nur Rücklagen, die 10% des Stammkapitals oder die satzungsmäßigen Rücklagen übersteigen, umgewandelt werden. Umwandlungen von Reserven und nicht verteiltem Gewinn dürfen nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft Verluste schreibt. Last modified: Wed Jun 13 21:34:05 CEST 2001 |
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