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  Unterabschnitte

Ergebnisermittlung und Ergebnisverwendung

Eröffnungsbilanz

Eine Eröffnungsbilanz zum Beginn der Geschäftstätigkeit im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich. Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft sind jedoch sämtliche Vermögenswerte der Gesellschaft im Gründungsvertrag aufzuführen. Aufgrund des Verbots, Rechtsgeschäfte für die d.o.o. in Gründung abzuschließen10, kann die Eröffnungsbilanz theoretisch nur aus den Gesellschaftereinlagen (Aktivseite) und dem Eigenkapital (Passivseite) bestehen.

Im Falle von Sacheinlagen ist ein Gründungsbericht zu verfassen (Art. 339 i. V. m. 200 II UntG). Dieser muss Angaben über die Bewertung der Sacheinlagen enthalten und von einem autorisierten Buchprüfer verfasst sein. Andere gesellschaftsrechtliche Pflichten zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz oder etwas Vergleichbares sind nicht ersichtlich. Für ausländische Investoren ist nach dem Gesetz über ausländische Anlagen die Vorlage einer Sachverständigenbewertung der Sachanlagegüter formelle Registrierungsvoraussetzung (Art. 22 VI GAA).

Jahresabschluss

Nach den Rechnungslegungsvorschriften (AmtsBl. der BRJ Nr. 18/93) ist die d.o.o. verpflichtet, folgende Dokumente aufzustellen und aufzubewahren: Bilanz11, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Die Aufbewahrungspflicht betrifft dabei nicht nur die d.o.o., sondern auch einen ,,beherrschenden`` Gesellschafter12.

Die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang sind sowohl für den Zeitraum Januar bis Juni als auch für das gesamte Kalenderjahr aufzustellen und müssen den zuständigen Behörden Ende Juli für das laufende bzw. bis zum 28. Februar für das Vorjahr vorgelegt werden. Die Halbjahres- und Jahresabschlüsse müssen von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden, sofern in der Satzung diese Aufgabe nicht einem anderen Organ übertragen wurde.

Ab einer bestimmten Betriebsgröße muss die d.o.o. zusätzlich einen Jahresbericht vorlegen. Eine solche Betriebsgröße ist erreicht, wenn durchschnittlich mehr als 250 Arbeitnehmer vorhanden sind, der Bruttojahresumsatz 40 000 mal oder das Gesellschaftsvermögen 30 000 mal höher ist als das Durchschnittsbruttogehalt in der BRJ.

Gewinnverwendung

Gewinnverteilung

Über die Gewinnverteilung13 entscheidet grundsätzlich die Versammlung. Sie kann bestimmen, dass keine Gewinne ausgezahlt werden und diese anstelle dessen anderweitig verwandt werden.

Die Kapitalerhaltungsvorschriften14 bilden die Grenze der Gewinnverteilung dahin, dass Dividenden und Gewinnanteile nicht zu Lasten des Stammkapitals ausgezahlt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur bei der Kapitalherabsetzung.

Die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern erfolgt gem. Art. 354 II UntG im Verhältnis ihrer Anteile, sofern der Gründungsvertrag nichts anderes bestimmt. Es ist möglich, Sondervorteile für einzelne Gesellschafter zu vereinbaren. Erforderlich ist aber, dass zugunsten des begünstigten Gesellschafters die anderen auf entsprechende Leistungen verzichten. Grundsätzlich ist auch eine Vorwegnahme des jährlichen Gewinnverwendungsbeschlusses in der Satzung möglich15. Auch die Ausschüttung eines Vorschusses kann durch die Satzung bestimmt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates vorgesehen wird (Art. 229 II UntG). Allerdings dürfen diese Vorschüsse nicht mehr als 50 % des Vorjahresgewinns übersteigen.

Rücklagen

Die Bildung einer Rücklage ist zwingend vorgeschrieben (Art. 51 UntG). Es sind für jedes Geschäftsjahr mindestens 5 % des Bilanzjahresgewinns einzuzahlen, bis die Rücklage einen bestimmten, in der Satzung festzulegenden Bruchteil des Stammkapitals erreicht hat. Zwingend vorgeschrieben ist ein Mindestbruchteil in Höhe von 10 % des Stammkapitals.

Fakultativ lassen sich darüber hinaus beliebige Rücklagen bilden (Art. 52 UntG), die aber in die Satzung aufzunehmen sind16.

Verlustdeckung

Nach Art. 61 UntG bestimmt die Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung. über die Art und die Vorgehensweise der Verlustdeckung muss die Satzung Vorgaben machen (Art. 335 Nr. 4 UntG). Hierbei kann man sich auf die allgemeine Klausel beschränken, wonach die Gesellschafterversammlung darüber entscheiden wird, ob die Verluste aus den Rücklagen, durch Nachschüsse oder Kapitalherabsetzung gedeckt bzw. auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Insbesondere aus Art. 348 UntG17 lässt sich aber schließen, dass bis auf die Fälle, in denen die Stammkapitaldeckung gefährdet ist, die Versammlung selbständig und frei entscheiden kann.

Last modified: Wed Jun 13 21:34:05 CEST 2001
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