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Unterabschnitte
KapitalerhaltungNachschüsseNachschüsse erhöhen weder das Stammkapital noch den Nennwert der Anteile der Gesellschafter. Sie werden mangels abweichender Vereinbarung von den Gesellschaftern im Verhältnis der Anteile erbracht. NachschusspflichtDie Versammlung kann, wenn der Gründungsvertrag dies vorsieht, beschließen, ob und in welcher Höhe die Gesellschafter Nachschüsse zu leisten haben (Art. 346). Eine Aufrechnung des Gesellschafters mit eigenen Forderungen gegenüber der Gesellschaft ist nicht möglich. Im Unterschied zum deutschen Recht kann sich der Gesellschafter nicht schon kraft Gesetzes durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Anteils von der Nachschusspflicht befreien. Allerdings lässt sich dies im Gründungsvertrag ebenso vereinbaren wie die Pflicht nur eines einzelnen Gesellschafters zur Leistung eines Nachschusses18. Nachschüsse können anders als Kapitalerhöhungen schon vor der vollständigen Einzahlung der Einlagen erfolgen. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung des Nachschusses ist der säumige Gesellschafter der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, sofern der Gründungsvertrag nichts anderes vorsieht19. RückerstattungNachschüsse dürfen zurückerstattet werden20
Rückerstattete Nachschüsse werden als nie geleistet behandelt. Im Unterschied zur Erhöhung des Stammkapitals greifen die strengen Vorschriften über die Rückerstattung von Einlagen hier aber nicht. KapitalherabsetzungVerfahren und Voraussetzungen entsprechen weitgehend den deutschen §§ 58 ff. GmbHG21. Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft ist zulässig (Art. 311). Zur Kapitalherabsetzung bedarf es eines Beschlusses der Versammlung (Art. 383 i. V. m. Art. 304 ff. UntG). Das UntG hat folgendes System zur Sicherung der Gläubigerinteressen eingeführt. Der Beschluss wird registriert und innerhalb von 30 Tagen zweimal veröffentlicht, wobei die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Veröffentlichung geltend gemacht haben, haben einen Anspruch, für ihre fälligen Forderungen Befriedigung bzw. für die noch nicht fälligen Forderungen Sicherheiten zu verlangen. Zahlungen an die Gesellschafter oder ihre Freistellung von weiteren Zahlungen an die Gesellschaft aufgrund einer Kapitalherabsetzung dürfen nicht vor Ablauf der 30-Tage Frist erfolgen oder bevor die Gläubiger befriedigt worden sind bzw. ihnen Sicherheit geleistet worden ist. Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalersetzende GesellschafterleistungenEs existiert eine den deutschen §§ 32a, 32b GmbHG ähnliche Vorschrift22. Bei der Umwidmung von Gesellschafterdarlehen in haftendes Eigenkapital wird aber nicht auf eine Kapitalersatzfunktion abgestellt. Ausreichend ist vielmehr, da § ein Gesellschafterkredit zu Bedingungen gewährt wird, die für die Gesellschaft nachteilig von üblichen Bedingungen abweichen. Dann kann der Gesellschafter die Rückzahlung des Darlehens im Falle eines Konkurses nicht vor Durchführung des Konkursverfahrens oder Vergleichs verlangen23. Hat ein Dritter den Kredit gewährt und ein Gesellschafter hierfür Sicherheiten bestellt, gilt eine dem § 32 a II GmbHG entsprechende Rechtsfolge, d.h. der Dritte muss zunächst den Sicherungsgeber in Anspruch nehmen und kann seine Forderung nur so weit zur Konkursmasse der Gesellschaft anmelden, als er bei dem Gesellschafter ausgefallen ist24. Die Regelung des § 32 b GmbHG wurde im Wortlaut übernommen25. Last modified: Wed Jun 13 21:34:05 CEST 2001 |
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