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Unterabschnitte
Ausscheiden eines GesellschaftersAusschlussDie Versammlung kann einen Gesellschafter ausschließen, wenn dieser seinen Verpflichtungen aus dem Gründungsvertrag nicht nachkommt, oder aus anderen triftigen Gründen (Art. 388 UntG). Diese Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit der gesamten Stimmen26 getroffen, wobei der betroffene Gesellschafter bei der Abstimmung ausgeschlossen ist. Er kann dann innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme gegen den Beschluss gerichtlich vorgehen. Bei zweigliedrigen Gesellschaften, an denen nur zwei Gesellschafter beteiligt sind, kann ein Ausschluss nicht beschlossen werden (Art. 388 IV UntG). In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit der Kündigung, was die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat. AusscheidenJeder Gesellschafter kann aus der Gesellschaft aus triftigen Gründen oder mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter ausscheiden27. Das Recht eines Gesellschafters, aus der Gesellschaft auszuscheiden, darf im Gründungsvertrag und in der Satzung nicht beschränkt werden (Art. 389 III UntG). KündigungEine Beteiligung an einer d.o.o. kann gekündigt werden, wenn dies im Gründungsvertrag vorgesehen ist (Art. 362 UntG). Für diesen Fall muss der Gründungsvertrag Kündigungsgründe und Verfahrensregeln enthalten. Mit Zustimmung des Gesellschafters kann eine Beteiligung einvernehmlich aufgelöst werden, wenn der Gründungsvertrag dies vorsieht. RechtsfolgenMit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verliert der Gesellschafter alle Rechte und Pflichten aus dem betreffenden Anteil. Er ist aber anteilig abzufinden. Im Falle eines Ausscheidens, dass er mangels Zustimmung gerichtlich erzwingen muss , hat er auch Schadensersatzansprüche28. Last modified: Wed Jun 13 21:34:05 CEST 2001 |
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