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Unterabschnitte
Auflösung der GesellschaftAuflösungsgründeDas Gesetz sieht folgende Auflösungsgründe vor:
RechtsfolgenIn den Fällen 1-6 erfolgt die Liquidation, in den Fällen 7-11 wird das Konkursverfahren eingeleitet. Nach Abschluss der Liquidation der Gesellschaft wird sie im Handelsregister gelöscht. LiquidationsverfahrenDas Liquidationsverfahren ist in den Art. 391 i. V. m. Art. 314 ff. für die Aktiengesellschaft und die GmbH einheitlich geregelt. LiquidatorenDie Einsetzung der Liquidatoren erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Wenn keine Entscheidung getroffen wird, setzt das zuständige Gericht auf Antrag die Liquidatoren ein29. Antragsberechtigt sind Gesellschafter mit eine Beteiligung von mindestens 10 % und Gläubiger, deren Forderungen mindestens die Höhe von 10 % des Stammkapitals erreichen. Die Liquidatoren können in einem der Bestellung entsprechenden Verfahren jederzeit abberufen werden. Ein Liquidator hat dieselben Befugnisse wie ein Konkursverwalter. Können Gläubigerforderungen nicht abgewendet werden, sind die erforderlichen Gelder bei Gericht zu hinterlegen bzw. Sachen einer öffentlichen Verwahrstelle zu übergeben (Art. 326 UntG), und zwar für eine Zeit von sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit fallen die hinterlegten Gelder und Veräußerungserlöse den zuständigen staatlichen Stellen zu, sofern nicht der Liquidationsbeschluss etwas anderes vorsieht. LiquidationsbilanzenEs sind eine Eröffnungs30- und eine Schlussbilanz aufzustellen (Art. 321 UntG), sowie für den Schluss jedes Jahres ein Jahresabschluss zu erstellen. Ferner ist eine Schlussrechnung zu erstellen. Soweit nicht der Liquidationsbeschluss über die Erlösverteilung entschieden hat, gilt der Vorschlag der Liquidatoren als angenommen, wenn nach zweimaliger Ladung die Versammlung nicht zusammenkommt oder ein Quorum nicht erreicht (Art. 322 III UntG). LiquidationserlösverteilungNach der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und Sicherheitsleistung für bestrittene Forderungen wird das verbliebene Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt. Geleistete Nachschüsse werden vorrangig an die betreffenden Gesellschafter erstattet. Noch nicht geleistete Einlagen sind nach Maßgabe des Liquidationsbeschlusses oder der Satzung zu erbringen, wenn dies zur Befriedigung von Forderungen der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Im Unterschied zu § 73 GmbHG wird die Auszahlung nicht durch ein Sperrjahr gehindert, sondern es ist nur eine Frist von 30 Tagen nach dem zweiten Aufruf an die Gläubiger zur Geltendmachung von Forderungen abzuwarten (Art. 323 II UntG). Haftung der LiquidatorenDie Liquidatoren haften den Gesellschaftsgläubigern für Schäden, die diesen durch ihr Verschulden entstanden sind. Verschuldensmaßstab ist hierbei Art. 72 II UntG, der die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Schädigungsabsicht begrenzt. Dabei bleiben solche Gläubigerforderungen au § er Betracht, die verspätet geltend gemacht wurden. Last modified: Wed Jun 13 21:34:05 CEST 2001 |
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