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Grundzüge des Konzernrechts

Einführung

Das Konzernrecht ist für alle Arten von Gesellschaften gemeinsam geregelt. Grundsätzlich ist die Verbindung von Gesellschaften untereinander zulässig (Art. 3, 405 ff.).

Beteiligungsverhältnisse

Das jugoslawische Recht31 unterscheidet zwischen den Mutter/Tochter-Verbindungen32, solchen Gesellschaften, die jeweils an der anderen Gesellschaft Anteile haben33, und reinen Holdinggesellschaften. Nach Art. 406 II gelten im Rahmen von Konzernverbindungen für die Muttergesellschaft34 besondere Regelungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen mehrheitlichen35 und maßgeblichen36 Beteiligungen sowie Gesellschaften unter direkter Kontrolle37.

Zu beachten ist, dass für die Bestimmung der Beteiligung auch mittelbare Beteiligungen über Tochtergesellschaften oder Schachtelbeteiligungen berücksichtigt werden, Art. 406 V. Maßgeblich ist das Verhältnis des Nominalwertes der Beteiligung zum Gesamtkapital der untergeordneten Gesellschaft, Art. 406 IV. Bei der Bestimmung des Kapitals der Tochtergesellschaft werden deren gesellschaftseigenen Anteile und solche Anteile vom Nominalwert des Kapitals abgezogen, die ein Dritter für Rechnung der Tochtergesellschaft hält, Art. 406 V.

Eine Tochtergesellschaft kann Anteile der Muttergesellschaft erwerben und die entsprechenden Stimmrechte ausüben. Dabei sind die Regelungen über ,,cross-share``-Beteiligungen anzuwenden38.

Verfahren beim Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen

Für bereits gegründete Aktiengesellschaften bestehen besondere Anforderungen für den Erwerb von Anteilen, wenn im Ergebnis eine Beteiligung von mindestens 25 % erreicht wird. In diesem Fall ist ein öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre und eine Benachrichtigung der betreffenden Gesellschaft über die Erwerbsabsicht erforderlich, Art. 411 I. Beides ist in den Börsenblättern zu veröffentlichen39. Der erworbene Anteil ist in das Handelsregister einzutragen und in den Börsenblättern zu veröffentlichen.

Das Kaufangebot muss innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Erwerbsabsicht abgegeben werden. Dabei soll das Angebot folgende Angaben enthalten:

  • Art der Anteile
  • Anzahl der Anteile
  • Kaufpreisangebot
  • Dauer des Optionsrechts40.

Wird das Angebot des Erwerbers akzeptiert, muss der Erwerb durch die zuständigen Bundesbehörden genehmigt werden. Weiterhin muss der Erwerb maßgeblicher oder mehrheitlicher Beteiligungen in das Handelsregister eingetragen und im Börsenblatt veröffentlicht werden.

Pflichten von Mehrheitsgesellschaftern

Nach dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung41 des Kapitals ist der Erwerber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten verpflichtet, auf Verlangen jedes beliebigen Aktionärs der Mutter- oder der Tochtergesellschaft nach seiner Wahl:

  • seine Aktien zu dem Preis zu erwerben, zu dem der Erwerber die Mehrheitsbeteiligung erworben hat42, oder
  • seine Aktien der Tochter- gegen Aktien der Muttergesellschaft einzutauschen43, oder
  • an den Aktionär die ihm zustehende Dividende zu zahlen44.

Keinesfalls darf der Erwerb einer Beteiligung in der Weise erfolgen, dass hierdurch das Prinzip der Gleichheit der Gesellschafter innerhalb einer Aktienart verletzt wird.

gegenseitige Beteiligungen

Grundsätzlich ist eine Gesellschaft, die Anteile einer anderen Gesellschaft45erwirbt, verpflichtet, dieser den Erwerb jedes Anteils mitzuteilen, durch den sie eine Beteiligung von über 10 % erlangt46.

Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Zum einen der Fall solcher Gesellschaften, die aneinander nach Maßgabe des jeweiligen Kapitals etwa im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Hier sieht das Gesetz vor, dass binnen Jahresfrist nach der Mitteilung des Erwerbs beide Gesellschaften die gegenseitigen Beteiligungen auf 10 % reduzieren müssen. Dazu werden die über 10 % hinausgehenden Anteile auf die andere Gesellschaft zurück übertragen47. Stimmrechte, die mit zurück zu übertragenden Anteilen korrelieren, dürfen nicht ausgeübt werden, Art. 408 IV.

Im anderen Fall ist die Beteiligung der ersten Gesellschaft an der zweiten größer als die der zweiten an der ersten. Das Gesetz untersagt dann dem geringer beteiligten Unternehmen, nachdem ihm der Erwerb durch die andere Gesellschaft mitgeteilt worden ist, weitere Anteile der an ihr beteiligten ,,stärkeren``Gesellschaft zu erwerben, die eine Beteiligung von 10 % übersteigen würden48.

Hält die benachrichtigte Gesellschaft bereits mehr als 10 % an der erwerbenden ,,stärkeren`` Gesellschaft, müssen beide Gesellschaften durch Vereinbarung die gegenseitigen Beteiligungen auf höchstens 10 % reduzieren. Sollte keine Vereinbarung zu erzielen sein, muss die geringer beteiligte Gesellschaft innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung ihre Anteile auf höchstens 10 % der Anteile reduzieren und die übrigen Anteile an die andere Gesellschaft zurück übertragen49. Auch hier dürfen die korrespondierenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden.

Zwingender Erwerb oder Austausch von Anteilen

Sobald eine Gesellschaft unter Beachtung der Vorschriften der Art. 411, 413 durch einen Erwerb nunmehr mindestens 90 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält, kann sie binnen 60 Tagen nach dem Erwerb verlangen50,

  • dass die Anteile der verbliebenen Minderheitsgesellschafter zu dem Preis an ihn veräußert werden, zu dem er die Anteile erworben hat, durch er die 90 % Beteiligung erreicht hat, oder
  • dass die Anteile an der Tochtergesellschaft durch Anteile an der Muttergesellschaft ausgetauscht werden, oder
  • dass eine Dividende an die Minderheitsgesellschafter gezahlt wird51.

Der Erwerb oder der Austausch von Anteilen ist in das Handelsregister einzutragen und im Börsenblatt zu veröffentlichen.

Konzernhaftung

Muttergesellschaft

Wenn die Muttergesellschaft die Tochter zwingt, rechtliche Verpflichtungen einzugehen oder zu einer Handlung oder einem Unterlassen veranlasst, die der Tochter schaden, ist die Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft zur Freistellung bzw. zum Schadensersatz verpflichtet (Art. 412 I). Der Schadensersatzanspruch kann von Minderheitsgesellschaftern wie auch von Gläubigern der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen der Einflussnahme aufgrund eines Beherrschungsvertrag oder aufgrund der bloßen Leitungsmacht durch Stimmenmehrheit52. Insoweit ist nicht klar, ob auf ähnliche Grundsätze wie die des faktischen GmbH-Konzerns zurückgegriffen werden muss.

Mehrheit von über 75 %

Ein Mehrheitsgesellschafter, der mindestens 75 % der Anteile der Tochter hält, haftet für deren Verbindlichkeiten (Art. 414). Nicht klar ist, ob hier eine echte verschuldensunabhängige Konzernhaftung vorliegt, die ohne Feststellung einer pflichtwidrigen Schädigung durch die Muttergesellschaft eintritt53.

Die Minderheitsgesellschafter der beherrschten Gesellschaft können gem. Art. 415 von der herrschenden Gesellschaft jederzeit verlangen, daß

  • diese die ihnen zustehende Dividende auszahlt54,
  • diese ihre Anteile zum Börsenpreis oder zu einem von einem Experten festgestellten Preis erwirbt, oder
  • ihre Anteile in Anteile an der Muttergesellschaft eingetauscht werden55.

Beteiligung über 90 %

Hier greift eine echte Konzernhaftung ein, die keinerlei weitere Voraussetzungen aufstellt. Die Muttergesellschaft bzw. der Mehrheitsgesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch56.

Holdinggesellschaft

Unter einer Holding versteht das UntG57 ein Unternehmen, das Anteile an untergeordneten Gesellschaften hält und dessen operatives Geschäft sich darauf beschränkt, Kontrolle auszuüben, Anteile am Kapital anderer Gesellschaften auf der Basis von Aktien, Gesellschaftsanteilen oder Wandelschuldverschreibungen zu erwerben oder Wertpapiere zu verwalten.

Dieser Unternehmenszweck kann in folgenden Gesellschaftsformen verfolgt werden:

  • Allgemeine Partnerschaften zwischen natürlichen Personen,
  • Partnerschaft mit beschränkter Haftung,
  • Aktiengesellschaft,
  • GmbH,
  • Unternehmen mit Gemeinschaftseigentum und
  • Staatsunternehmen.

Auf die Holdinggesellschaften finden konsequenterweise die Regelungen über die verbundenen Unternehmen entsprechende Anwendung.

Unternehmensverbindungen

Grundsätzlich ist das jugoslawische UntG liberal und anerkennt alle denkbaren Formen von Zusammenarbeit zwischen Unternehmen. Auf der Grundlage eines Vertrages können Unternehmen Konsortien, Franchise-Systeme, Pools etc. bilden. Mangels besonderer gesetzlicher Vorgaben besteht in diesem Bereich weitestgehende Vertragsfreiheit.

Gesetzlich besonders ausgestaltet ist im UntG nur die sog. ,,Business Association`` 58. Sie kann von mindestens zwei Unternehmen (oder Unternehmern) gegründet werden, um die eigenen Geschäftsziele zu fördern und ihre Tätigkeiten aufeinander abzustimmen. Dennoch stellt sie mehr als eine bloße Zusammenarbeit dar, vielmehr ist sie eine dem deutschen Recht unbekannte Rechtsform, die einerseits als rechtliche Einheit59 als solche mit Rechten und Pflichten ausgestattet ist, aber keine Gesellschaft im eigentlichen Sinne darstellt. Sie darf nicht zum alleinigen Zwecke der Gewinnerwirtschaftung gegründet werden60 und die Rechte der Mitglieder dürfen nicht durch Wertpapiere repräsentiert werden.

Erforderlich ist jedenfalls eine Art Gesellschaftsvertrag, der folgende Punkte behandeln muss : Name, Gründungsdatum, Gesellschaftszweck und Geschäftstätigkeit, Sitz, Kontrolle und Aufsicht, Vertretung, Haftung, Gesellschafterbestand, Geschäftsführung, Einlagen, Auflösung und weitere Fragen, die für die Erreichung des Assoziationszwecks von Belang sind.

Die Business Association kann sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitglieder, stets aber für Rechnung ihrer Mitglieder am Verkehr teilnehmen. Allerdings bestimmt Abs. 8 wiederum, daß die Association selbst mit ihrem Vermögen für ihre Schulden haftet. Die Mitglieder können durch Gesellschaftsvertrag ihre Haftung auch gegenüber Dritten bestimmen. Gleichzeitig sind auch vertragliche Absprachen mit Gläubigern der Association zulässig. Es besteht also keine akzessorische Haftung61.

Last modified: Wed Jun 13 21:34:05 CEST 2001
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