|
Artikel 15
Wenn der Privatisierungsvorgang das Eigentum umfaßt, das durch die Anwendung der Vorschriften über die Verstaatlichung des Eigentums von einfachen oder juristischen Personen auf dem Gebiet der Republik Serbien verstaatlicht wurde und welche durch eine Sondervorschrift, die Fragen bezüglich der Eigentumsrückgabe (im weiteren Text: verstaatlichtes Eigentum) reguliert, bestimmt ist, wird der Wert dieses Eigentums an ehemalige Besitzer ausschließlich aus Finanzmitteln beglichen werden, die die Republik Serbien bereitstellt.
|