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Anregen des Privatisierungsvorganges


Artikel 16

Der Privatisierungsvorgang beginnt durch die Initiative des zuständigen Organs des Privatisierungssubjektes (im weiteren Text: Initiative für die Privatisierung) und die Vorbereitung des Privatisierungsprospektes (im weiteren Text: Prospekt).

Die Initiative für die Privatisierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Akte des Privatisierungssubjektes durch welche die Absicht für die Durchführung der Privatisierung ausgedrückt wird und sie wird in schriftlicher Form verfaßt.

Die Initiative für die Privatisierung wird den Gewerkschaftsorganisationen, die im Privatisierungssubjekt tätig sind, zugestellt und die Beschäftigten werden darüber auf diejenige Weise benachrichtigt, die seitens des Privatisierungssubjektes durch eine Allgemeinakte festgestellt ist.

Die Initiative für die Privatisierung wird der Agentur samt Prospekt innerhalb von fünf Tagen ab Tag der Verabschiedung der Initiative zugestellt.

Der Privatisierungsvorgang kann auch durch Initiative des für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministeriums und der interessierten Käufer bewegt werden.

Im Fall aus Absatz 5 dieses Artikels hat das Privatisierungssubjekt die Pflicht, der Agentur den Prospekt innerhalb von sieben Tagen ab Tag des Empfangs der Initiative für die Privatisierung zuzustellen.


Artikel 17

Das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die Initiative für die Privatisierung in den Privatisierungssubjekten mit staatlichem Mehrheitskapital der Regierung der Republik Serbien zur Einbewilligung zu.



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