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Prospekt
Der Prospekt ist im Sinne dieses Gesetzes eine Darstellung der Grunddaten über das zu privatisierende Subjekt. Das Prospektformular wird der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister vorschreiben. Die Agentur veröffentlicht den Prospekt in öffentlichen Informationsmedien (Presse, Internet oder Fernsehen) spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Tag der Zustellung des Prospektes. Die Veröffentlichung einer Anzeige aus Absatz 3 dieses Artikels wird wegen der Einsammlung von Daten über die Anzahl der potentiellen Käufer durchgeführt. Der potentielle Käufer äußert sein Interesse für den Ankauf des Kapitals bzw. des Eigentums des Privatisierungssubjektes in schriftlicher Form und benachrichtigt darüber das Privatisierungssubjekt und die Agentur in einer seitens der Agentur in der öffentlichen Anzeige festgelegten Frist. Die Kosten der Prospektveröffentlichung trägt das Privatisierungssubjekt. Die Agentur benachrichtigt innerhalb von fünf Tagen ab Tag des Fristablaufs für die Einsammlung der Daten über die Anzahl der potentiellen Käufer die Privatisierungssubjekte über die Verkaufsmethode bzw. den Umstrukturierungsbedarf im Einklang mit diesem Gesetz.
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