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Umstrukturierung im Privatisierungsvorgang


Artikel 19

Falls die Agentur einschätzt, daß das Kapital oder das Eigentum des Privatisierungssubjektes nicht mittels der Methode eines öffentlichen Tenders oder öffentlicher Versteigerung ohne vorheriger Umstrukturierung verkauft werden können, hat das Privatisierungssubjekt die Pflicht, sich im Privatisierungsvorgang im Einklang mit diesem Gesetz umzustrukturieren.

Die Umstrukturierung im Privatisierungsvorgang (im weiteren Text: Umstrukturierung) versteht im Sinne dieses Gesetzes Status- bzw. Organisationsveränderungen oder den Ausgleich aus der Schuldner-Gläubiger-Beziehung und andere Veränderungen, die sich auf das Privatisierungssubjekt beziehen und welche den Verkauf seines Kapitals oder Eigentums ermöglichen.

Die Agentur kann entscheiden, eine Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes durchzuführen oder einen Antrag an die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes für die Zustellung des Umstrukturierungsprogramms in einer Frist und auf eine Weise die mit diesem Gesetz geregelt werden, zu richten.


Artikel 20

Im Rahmen der Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes:

  1. können Gläubige vollkommen oder halbwegs das Schuldkapital, zufallende Zinsen oder andere Ansprüche abschreiben;
  2. können Gläubige mit staatlichem Mehrheitskapital ihre Geldforderungen im Privatisierungssubjekt in das Kapital dieses Subjektes konvertieren.

Die Rechtsgeschäfte aus Absatz 1 dieses Artikels sind gültig nur im Fall, daß die Umstrukturierung völlig im Einklang mit dem Umstrukturierungsprogramm, das mit dem Verkauf des Kapitals bzw. des Eigentums des Privatisierungssubjektes endet, umgesetzt wird.

Die Privatisierungssubjekte in denen die Umstrukturierung durchgeführt wurde haben die Pflicht, das Kapital bzw. das Eigentum, einschließlich das im Einklang mit Absatz 1, Punkt 2 dieses Artikels konvertierte Kapital, mittels der Methode eines öffentlichen Tenders oder einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen.

Während der Durchführung der Umstrukturierung können Gläubige keine Handlungen zwecks der Zwangsbezahlung ihrer ausstehenden Ansprüchen unternehmen.

Die Regierung der Republik Serbien regelt näher den Vorgang und die Weise der Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes.


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