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Privatisierungsunterlagen


Artikel 21

Das Privatisierungssubjekt, das durch die Methode eines öffentlichen Tenders privatisiert wird, bereitet die Unterlagen im Einklang mit der Vorschrift aus Artikel 33 dieses Gesetzes.

Das Privatisierungssubjekt, das durch die Methode der öffentlichen Versteigerung privatisiert wird, arbeitet ein Privatisierungsprogramm im Einklang mit der Vorschrift aus Artikel 40 dieses Gesetzes aus.

Das Privatisierungssubjekt welches umstrukturiert wird und die interessierten Gläubiger arbeiten ein Umstrukturierungsprogramm im Einklang mit der Vorschrift aus Artikel 20, Absatz 5 dieses Gesetzes aus.

Die Agentur kann die Unterlagen aus Absatz 1 dieses Artikels oder Programme aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels, die verpflichtend für das Privatisierungssubjekt sind, vorbereiten.


Artikel 22

Das Privatisierungsprogramm beinhaltet insbesondere Angaben über: Geschäftigkeit, Wert des Kapitals oder Eigentums und Form der Organisation des Privatisierungssubjektes.

Das Privatisierungsprogramm verabschiedet die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes.

Das Privatisierungsprogramm wird der Agentur innerhalb einer Frist, die nicht länger als 90 Tage ab Tag des Anregens der Initiative für die Privatisierung sein kann.

Die Agentur hat die Pflicht, innerhalb von 30 Tagen ab Tag der Zustellung des Privatisierungsprogramms einen Beschluß fassen über die Annahme, Zurückweisung auf Korrektur oder Änderung des Privatisierungsprogramms im Einklang mit der Vorschrift, die den Inhalt und die Weise der Ausarbeitung des Privatisierungsprogramms regelt.

Das Privatisierungssubjekt hat die Pflicht, die Korrektur oder Änderung des Privatisierungsprogramms innerhalb einer Frist durchzuführen, die seitens der Agentur festgelegt wird und die nicht länger als 60 Tage ab Tag des Beschlußfassens aus Absatz 4 dieses Artikels sein kann.

Falls die Agentur keinen Beschluß innerhalb der Frist aus Absatz 4 dieses Artikels faßt, wird das Privatisierungsprogramm als angenommen betrachtet.

Das Privatisierungssubjekt muß laut Beschluß der Agentur handeln.

Im Fall, daß das Privatisierungssubjekt nicht nach Beschluß der Agentur handelt, führt den weiteren Privatisierungsvorgang die Agentur im Einklang mit dem Gesetz durch.


Artikel 23

Das Umstrukturierungsprogramm beinhaltet insbesondere Angaben über: Geschäftigkeit, Wert des Kapitals und Eigentums, Betrag der Schulden, Art der Schuldenzahlung, Möglichkeiten einer erfolgreichen Umstrukturierung und Sozialprogramm des Privatisierungssubjektes.

Das Umstrukturierungsprogramm verabschiedet die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes mit Einbewilligung des Mehrheitsgläubigen.

Der Mehrheitsgläubige ist im Sinne des Absatzes 2 dieses Gesetzes einer oder mehrere Gläubige, deren Gesamtanspruchswert über 50% der Gesamtschulden des Privatisierungssubjektes liegt.

Das Privatisierungssubjekt hat die Pflicht, das Umstrukturierungsprogramm innerhalb von 90 Tagen ab Tag der Anregung der Privatisierungsinitiative der Agentur zuzustellen.

Die Agentur hat die Pflicht, innerhalb von 30 Tagen ab Tag der Zustellung des Umstrukturierungsprogramms einen Beschluß über die Annahme, Ablehnung, Zurückweisung zur Korrektur oder Änderung des Umstrukturierungsprogramms fassen.

Das Privatisierungssubjekt muß die Korrektur oder Änderung des Umstrukturierungsprogramms innerhalb einer seitens der Agentur festgelegten Frist durchführen, die aber nicht länger als 60 Tage ab Tag des Beschlußfassens aus Absatz 5 dieses Artikels sein kann.

Die Agentur kann die Frist aus Absatz 4 dieses Artikels auf Ansuchen des Privatisierungssubjektes oder Mehrheitsgläubigen höchstens bis zu 90 Tagen verlängern, falls dafür berechtigte Gründe bestehen.

Falls das Privatisierungssubjekt nicht gemäß dem Beschluß der Agentur handelt, führt den weiteren Privatisierungsvorgang die Agentur im Einklang mit dem Gesetz durch.


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