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Artikel 24
Das Privatisierungssubjekt stellt durch Einschätzung die Spanne des Kapital- oder Eigentumswertes fest.
Die Agentur führt die Kontrolle der Einschätzung aus Absatz 1 dieses Artikels durch.
Das Privatisierungssubjekt muß den Kapitalwert aus Absatz 1 dieses Artikels in Aktien darstellen.
Der Preis zu welchem das Kapital oder das Eigentum verkauft werden sollen, wird abhängig von den Marktbedingungen gegründet.
Die Regierung der Republik Serbien schreibt die Methodologie der Einschätzung des Kapital- oder Eigentumswertes des Privatisierungssubjektes vor.
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