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Unterabschnitte

Verkauf des Kapitals


Artikel 25

Das Privatisierungssubjekt verkauft 70% des Kapitals, das zu privatisieren ist.

Das Privatisierungssubjekt verkauft weniger als 70% des zu privatisierenden Kapitals falls der Käufer das Angebot für den Verkauf von 70% des Kapitals nicht akzeptiert.

Im Privatisierungssubjekt, das aufgrund der Verordnungen dieses Gesetzes umstrukturiert wird, werden das gesamte Kapital und Eigentum verkauft.

Der Verkauf der Mutterunternehmenseinlage bzw. Holdings mit staatlichen oder gesellschaftlichen Mehrheitskapital in abhängigen Unternehmen kann ausschließlich im Privatisierungsvorgang des Mutterunternehmens bzw. Holdings durchgeführt werden.

Öffentlicher Tender


Artikel 26

Der Verkauf von Kapital bzw. Eigentum durch einen öffentlichen Tender ist eine Privatisierungsmethode durch öffentliche Einsammlung von Angeboten der potentiellen Käufer im Einklang mit festgelegten Verkaufsbedingungen.

Die Agentur organisiert und führt den öffentlichen Tender durch.


Artikel 27

Der Vorgang eines öffentlichen Tenders umfaßt: Vorbereitung des öffentlichen Tenders, öffentlichen Aufruf zur Angebotseinreichung, Einreichung und Empfang der Angebote, Öffnung und Einschätzung der Angebote, Vertragsschließung und andere Handlungen von Bedeutung für die Durchführung des öffentlichen Tenders.


Artikel 28

Die Agentur veröffentlicht einen öffentlichen Aufruf zur Teilnahme am öffentlichen Tender.

Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet: Name und andere Angaben über das Privatisierungssubjekt, Besitzerstruktur des Kapitals, Prozentsatz des zu verkaufenden Kapitals und andere Angaben von Bedeutung für die Benachrichtigung der Teilnehmer beim öffentlichen Tender.


Artikel 29

Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister gründet eine Kommission, die die Durchführung des öffentlichen Tenders mitverfolgt (im weiteren Text: Tenderkommission).

Die Tenderkommission hat einen Präsidenten und vier Mitglieder.

Die Tenderkommission bewilligt auf Vorschlag der Agentur die Ergebnisse des öffentlichen Tenders.

Die Tenderkommission verfaßt einen Bericht über ihre Arbeit, den sie der Agentur innerhalb von 15 Tagen ab Tag des Verkaufsendes durch einen öffentlichen Tender zustellt.

Der Bericht aus Absatz 4 dieses Artikels wird dem für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigem Ministerium zugestellt, das die Regierung der Republik Serbien innerhalb von 15 Tagen ab Tag der Zustellung benachrichtigen muß.


Artikel 30

Der Angebotseinreicher zahlt einen Hinterlegungsbetrag für die Teilnahme beim öffentlichen Tender.

Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister legt die Höhe und die Weise der Einzahlung des Hinterlegungsbeitrags aus Absatz 1 dieses Artikels fest.


Artikel 31

Während der Dauer des Tenders darf das Privatisierungssubjekt keine Entscheidungen über die Verminderung oder Erhöhung des Kapitals, die Reorganisation und Umstrukturierung, Investitionseinlagen, Verkauf eines Teiles des Eigentums oder Schließung von langfristigen Arrangements ohne vorheriger Einbewilligung des für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministeriums, treffen.


Artikel 32

Nach dem durchgeführten Vorgang eines öffentlichen Tenders, informiert die Agentur alle Teilnehmer beim öffentlichen Tender über die Vorgangsergebnisse bzw. die Ermittlung des Käufers.

Der Teilnehmer beim öffentlichen Tender hat das Recht einen Einspruch gegen die Gesetzlichkeit des durchgeführten Vorgangs einzulegen.

Der Einspruch wird dem für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministerium innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Tag des Empfangs der Benachrichtigung über die Ergebnisse des öffentlichen Tenders.

Nach eingelegtem Einspruch wird innerhalb von acht Tagen ab Tag des Einspruchsempfangs entschieden.

Die nach Einspruchsempfang verabschiedete Akte der Behörde ist endgültig.


Artikel 33

Die Regierung der Republik Serbien bestimmt näher den Vorgang und die Weise des Kapital- und Eigentumsverkaufs durch die Methode eines öffentlichen Tenders.

Öffentliche Versteigerung


Artikel 34

Der Verkauf des Kapitals bzw. des Eigentums durch eine öffentliche Versteigerung ist eine Privatisierungsmethode durch öffentlichen Wettbewerb der potentiellen Käufer im Einklang mit den festgelegten Verkaufsbedingungen.

Die Agentur organisiert die öffentliche Versteigerung.


Artikel 35

Der Vorgang des Kapital- bzw. Eigentumsverkaufs durch die Methode der öffentlichen Versteigerung umfaßt: die Vorbereitung der öffentlichen Versteigerung, die Anmeldung für die Teilnahme und die Registrierung der Teilnehmer, die Durchführung der öffentlichen Versteigerung, die Vertragsschließung und andere Handlungen, die von Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung sind.


Artikel 36

Den Verkauf durch die Methode der öffentlichen Versteigerung führt die seitens der Agentur zu gründende Versteigerungskommission durch.

Die Versteigerungskommission hat einen Präsidenten und vier Mitglieder.


Artikel 37

Die Versteigerungskommission führt den Verkauf mittels der öffentlichen Versteigerung durch, registriert Personen, die das Teilnahmerecht bei der öffentlichen Versteigerung haben, ernennt den Käufer, erklärt die öffentliche Versteigerung für mißlungen, unterzeichnet das Protokollbuch und erledigt andere Geschäfte von Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung.

Die Versteigerungskommission erstellt ein Protokollbuch über ihre Arbeit und einen Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Versteigerung, die sie der Agentur, dem für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministerium und der Regierung der Republik Serbien zustellt, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Tag des Endes des Verkaufsvorganges mittels einer öffentlichen Versteigerung.


Artikel 38

Für die Teilnahme bei der öffentlichen Versteigerung wird ein öffentlicher Aufruf veröffentlicht.

Den öffentlichen Aufruf veröffentlicht die Agentur spätestens 15 Tage vor Tag des Stattfindens der öffentlichen Versteigerung.

Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet: den Namen des Privatisierungssubjektes, das Ort, die Adresse, das Datum und die Uhrzeit des Stattfindens der öffentlichen Versteigerung, den Betrag und die Weise der Hinterlegungseinzahlung für die Teilnahme bei der öffentlichen Versteigerung und andere Angaben von Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung.

Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels kann auch die Pflicht des Einlegens von Mitteln in das Privatisierungssubjekt, Lösung der Beschäftigtenfragen, Sicherung der Geschäftigkeitskontinuität und des Umweltschutzes beinhalten.

Der öffentliche Aufruf wird via Internet auf der Sonderwebseite der Regierung der Republik Serbien, in einheimischen und ausländischen Medien veröffentlicht, deren Liste der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister festlegt.


Artikel 39

Die Teilnehmer bei der öffentlichen Versteigerung müssen einen Hinterlegungsbetrag einzahlen.

Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt die Höhe und die Einzahlungsweise des Hinterlegungsbetrags aus Absatz 1 dieses Artikels.


Artikel 40

Die Regierung der Republik Serbien bestimmt näher den Vorgang und die Weise des Kapital- und Eigentumsverkaufs durch die Methode der öffentlichen Versteigerung.

Kaufvertrag


Artikel 41

Der Vertrag über den Kapital- bzw. Eigentumsverkauf beinhaltet Bestimmungen über: die Vertragsparteien, den Verkaufsgegenstand, den festgelegten Preis, die Zahlungsfrist, die Grundflächenbenutzung und andere Bestimmungen über welche die Vertragsseiten ein Abkommen erreichen.

Der Vertrag über den Verkauf des Kapitals bzw. Eigentums des Privatisierungssubjektes, die durch die Methode des öffentlichen Tenders und der öffentlichen Versteigerung verkauft werden, wird als geschlossen betrachtet erst wenn er seitens des Käufers, des Privatisierungssubjektes und der Agentur unterzeichnet wird.

Die durch Kapitalverkauf im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel werden auf das Einzahlungskonto des Budgets der Republik Serbien eingezahlt.

Der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels muß erst dann gerichtlich beglaubigt werden, wenn vorher Nachweise aus Artikel 12, Absatz 3 dieses Gesetzes und die Einbewilligung des f¸r die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums vorgelegt werden.


Musterabkommen
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