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Unterabschnitte
Übertragung des Kapitals ohne EntgeltÜbertragung der Aktien an Beschäftigte
Im Privatisierungssubjekt wird ein Teil des Kapitals an Beschäftigte ohne Entgelt, also in Aktien übertragen: Unter Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels versteht man Staatsbürger der Republik Serbien, die:
Unter einer Person, die auch früher im Sinne der Absatzes 2, Punkt 1 dieses Artikels beschäftigt war, versteht man auch einen Rentner.
Die Beschäftigten haben das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt für jedes volle im Privatisierungssubjekt verbrachte Dienstjahr. Das Recht auf Aktienerwerbung ohne Entgelt kann für höchstens 35 Dienstjahre erworben werden. Das Recht auf Aktienerwerbung ohne Entgelt kann nicht in Privatisierungssubjekten in welchen weniger als 50% des gesellschaftlichen Kapitals verkauft wurde sowie in Privatisierungssubjekten in welchen die Umstrukturierung durchgeführt wird.
Das Privatisierungssubjekt faßt den Beschluß über Ausstellung der Aktien ohne Entgelt und benachrichtigt darüber die Beschäftigten durch einen öffentlichen Aufruf. Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet Angaben über: Datum, Uhrzeit und Ort der Eintragung von Aktien, Aktienanzahl, Nominalwert der Aktien sowie andere Angaben im Einklang mit dem Beschluß über die Ausstellung der Aktien ohne Entgelt. Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels wird auf der Anzeigetafel des Privatisierungssubjektes, im "Amtsblatt der Republik Serbien" und in einer Tageszeitung veröffentlicht. Übertragung der Aktien an Beschäftigte im Vorgang des Verkaufs durch eine öffentliche Versteigerung
Das Kapital für Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Vorgang des Kapitalverkaufs durch eine öffentliche Versteigerung kann bis zu:
betragen.
Die Beschäftigten haben das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Einklang mit dem Artikel 43, Absatz 2 dieses Gesetzes im Verkaufsvorgang durch eine öffentliche Versteigerung und deren Gesamtnominalwert gleicht:
Die Fristen aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes beginnen ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Die Aktien, die nach dem Kapitalverkauf durch die Methode der öffentlichen Versteigerung und Aktienübertragung ohne Entgelt unter den Bedingungen und auf die Weise aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes über bleiben, werden zwecks Verkauf auf das Aktienfonds übertragen. Übertragung der Aktien an Beschäftigte im Vorgang des Verkaufs durch einen öffentlichen Tender
Das Kapital für die Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Privatisierungssubjekt durch Anwendung der Methode des öffentlichen Tenders beträgt höchstens 15% des zu privatisierenden Kapitals. Im Falls aus Absatz 1 dieses Artikels haben die Beschäftigten das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt deren Gesamtnominalwert 400,00 DEM in Dinar für jedes volle Dienstjahr beträgt, und zwar zu offiziellem Wechselkurs am Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz 1 dieses Gesetzes, jedoch nicht mehr als 35 Jahre, unabhängig von der Frist in welcher die Privatisierung durchgeführt wird. Aktien, die nach dem Verkauf durch einen öffentlichen Tender und der Übertragung an Beschäftigte ohne Entgelt überbleiben, werden im Privatisierungsregister eingetragen. Verhältnismäßige Senkung des Rechtes auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt
Ist der Kapitalwert für die Erwerbung der Aktien ohne Entgelt kleiner als der Gesamtnominalwert der Aktien welche die Beschäftigten ohne Entgelt erwerben, so erwerben die Beschäftigten das Recht auf eine geringere Zahl der Aktien gemäß dem Verhältnis dieser Werte. Rechte aus Aktien, die ohne Entgelt an Beschäftigte übertragen wurden
Die Aktien, die an Beschäftigte ohne Entgelt übertragen wurden sind einfache und lauten auf den Namen. Die Aktien geben das Recht auf:
Übertragung der Aktien an BürgerEvidenz der Aktien im Privatisierungsregister
Im Privatisierungsregister werden Aktien der Privatisierungssubjekte eingetragen, die durch Anwendung der Methode des öffentlichen Tenders in Höhe von mindestens 15% des zu privatisierenden Kapitals, privatisiert werden. Das Privatisierungssubjekt muß innerhalb von 15 Tagen ab Tag der Bedingungsschaffung für die Aktieneintragung das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium wegen der Aktieneintragung im Privatisierungsregister benachrichtigen. Die im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien werden an Bürger innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der vorgesehenen Frist für den Privatisierungsprozeß, verteilt werden.
Die Dividende aufgrund der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien wird auf das für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständige Landesfonds übertragen bis die Aktien auf Bürger übertragen werden. Aufgrund der Aktien, die im Privatisierungsregister eingetragen werden kann man das Recht auf Verwaltung nicht nutzen bis die Aktien an Bürger übertragen werden. Übertragung der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien an Bürger
Das Recht auf Erwerbung der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien ohne Entgelt haben Staatsbürger der Republik Serbien, die am Tag des Inkrafttretens des seitens der Regierung der Republik Serbien zu fassenden Beschlusses über die Übertragung der Aktien an Bürger ohne Entgelt älter als 18 Jahre sind. Die Bürger aus Absatz 1 dieses Artikels erwerben das Recht auf einen gleichen in Aktien dargestellten Kapitalanteil. Das Recht auf Aktien ohne Entgelt haben nicht diejenigen Bürger, die dieses Recht vollkommen oder halbwegs als Beschäftigte im Einklang mit diesem Gesetz genutzt haben. Die Regierung der Republik Serbien regelt die Erwerbungs-, Aufteilungsweise und andere Fragen, die sich auf die im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien beziehen. Vertrag über Änderungen der Organisationsform des Privatisierungssubjektes
Nach durchgeführten Kapitalverkauf, Aktienübertragung an Beschäftigte ohne Entgelt und Aktieneintragung in das Privatisierungsregister, schließen die Aktienbesitzer einen Vertrag über die Änderung der Organisationsform des Privatisierungssubjektes in eine Kapitalgesellschaft. Neben den in der Gründungsakte im Einklang mit dem Gesetz, das die rechtliche Lage des Unternehmens regelt, enthaltenen Bestimmungen, beinhaltet der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels auch Bestimmungen über andere Fragen von Bedeutung für die Organisation des Privatisierungssubjektes in eine Kapitalgesellschaft. Der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels wird als geschlossen betrachtet, wenn ihn die Aktienbesitzer bzw. Vertreter der Aktienbesitzer, die über die Mehrheit aller Aktien des Privatisierungssubjektes verfügen, unterzeichnen. Privatisierungskosten
Die Kosten des Privatisierungsvorganges vor der Agentur trägt das Privatisierungssubjekt. Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister legt die Höhe der Kosten aus Absatz 1 dieses Artikels fest. Entsprechende Anwendung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Aktien beziehen werden entsprechend auch bei Anteilen angewendet. Zentralregister
Das Zentralregister stellt dem Privatisierungssubjekt amtliche Bescheinigung aus, aufgrund welcher ein Aktienbesitzerbuch geführt wird. Das Privatisierungssubjekt muß aufgrund der Bescheinigung des Zentralregisters den neuen Aktienbesitzer in das Aktienbuch eintragen. Die aus den Aktien hervorgehenden Rechte werden durch eine Bescheinigung, die das Zentralregister ausstellt, bewiesen. Aktienumsatz
Der Umsatz der Aktien, die im Privatisierungsvorgang placiert werden ist auf dem Sekundärmarkt frei und erfolgt über die Finanzbörse. |
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