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Anwendung der im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel
Die durch Kapitalverkauf im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel werden für die Finanzierung:
Dem für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen Landesfonds wird der Betrag in Höhe von 10% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs eingezahlt. Die Mittel in Höhe von 5% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs werden für Entgeltauszahlung an Personen, deren Eigentum verstaatlicht wurde ausgesondert. Die Mittel in Höhe von 5% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs werden für die Finanzierung der Infrastrukturentwicklung der Gebietsautonomie nach Sitz des Privatisierungssubjektes, ausgesondert. Die Mittel für die Finanzierung der Verkaufsdurchführungskosten werden in Höhe ihres wirklichen Betrags ausgesondert. Die Regierung der Republik Serbien legt den Betrag der Mittel für die Finanzierung der Entwicklungsförderung und Rückzahlung der Schulden, deren Verpflichteter oder Garant die Republik Serbien ist, fest und bestimmt andere Anwendungszwecke aus Artikel 60, Punkt 7 dieses Gesetzes sowie den Betrag der Mittel für die Finanzierung dieser Anwendungszwecke.
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