Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
Geschichte
GmbH-Recht
Gesellschaftsrecht
Privatisierungsrecht
DBA BRD
Handelsstatistiken
Bücher
Botschaften
Links Serbien
Links Montenegro
Sicherheitshinweise
Kontakte
english
Map
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Contacts
Links Serbia
Links Montenegro
EU Relations
Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften

Anwendung der im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel


Artikel 60

Die durch Kapitalverkauf im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel werden für die Finanzierung:

  1. des für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen Landesfonds;
  2. der Entwicklungsförderung;
  3. der Entgeltauszahlung an Personen, deren Eigentum verstaatlicht wurde;
  4. der Begleichung der Schulden, deren Verpflichteter oder Garant die Republik Serbien ist;
  5. der Verkaufskosten im Privatisierungsvorgang;
  6. des Sonderprogramms für Entwicklung der Wirtschaft und des Umweltschutzes, das seitens der Gebietsautonomiebehörde bzw. der lokalen Selbstverwaltung verabschiedet wird,
  7. anderer Zwecke.


Artikel 61

Dem für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen Landesfonds wird der Betrag in Höhe von 10% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs eingezahlt.

Die Mittel in Höhe von 5% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs werden für Entgeltauszahlung an Personen, deren Eigentum verstaatlicht wurde ausgesondert.

Die Mittel in Höhe von 5% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs werden für die Finanzierung der Infrastrukturentwicklung der Gebietsautonomie nach Sitz des Privatisierungssubjektes, ausgesondert.

Die Mittel für die Finanzierung der Verkaufsdurchführungskosten werden in Höhe ihres wirklichen Betrags ausgesondert.

Die Regierung der Republik Serbien legt den Betrag der Mittel für die Finanzierung der Entwicklungsförderung und Rückzahlung der Schulden, deren Verpflichteter oder Garant die Republik Serbien ist, fest und bestimmt andere Anwendungszwecke aus Artikel 60, Punkt 7 dieses Gesetzes sowie den Betrag der Mittel für die Finanzierung dieser Anwendungszwecke.



Musterabkommen
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bulgarien
VR China
Estland
Georgien
Jugoslawien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen (neu)
Polen (alt)
Rumänien
Russland
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechische Rep.
Ukraine
Ungarn
Usbekistan (alt)
Usbekistan (neu)
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version