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Aufsicht über die Gesetzesanwendung


Artikel 62

Die Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Vorschriften verrichtet das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium.

Die Kontrolle der Arbeit der Regierung der Republik Serbien und des für die Privatisierungsangelegenheiten bei der Durchführung des Privatisierungsvorganges zuständigen Ministeriums übt der Beaufsichtigungsausschuß des Parlaments der Republik Serbien aus.

Das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium muß dem Beaufsichtigungsausschuß des Parlaments der Republik Serbien regelmäßige Monatsberichte über die Lage des Privatisierungsvorganges, die geschlossenen Verträge über den Kapital- bzw. Eigentumsverkauf mit vorgelegten Verträgen, die angeregten Privatisierungsvorgänge, die Arbeit der für die Durchführung des Privatisierungsvorganges im Artikel 4 dieses Gesetzes angeführten zuständigen Subjekte erstellen sowie alle nötigen Angaben und Informationen auf Ansuchen des Beaufsichtigungsausschusses leisten.


Artikel 63

Die Aufsicht aus Artikel 62, Absatz 1 dieses Gesetzes umfaßt auch die Aufsicht über die Geschäfte des Aktienverkaufs aus dem Privatisierungsvorgang, der über die Finanzbörse erfolgt bis die Aktien auf dem Börsenlisting nicht erscheinen.



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