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Artikel 64
Mit einer Geldstrafe von 10.000,00 bis 450.000,00 Dinar wird wegen Wirtschaftsverstoß ein Privatisierungssubjekt bestraft, wenn es:
- gegen die Bestimmung aus Artikel 12, Absatz 2 dieses Gesetzes handelt;
- einen Privatisierungsvorgang ohne Initiative für die Privatisierung der zuständigen Behörde (Artikel 16, Absatz 1)
- die Initiative für die Privatisierung und den Prospekt der Agentur in den festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 16, Absatz 4);
- den Prospekt der Agentur in der festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 16, Absatz 6);
- das Privatisierungsprogramm bzw. das Umstrukturierungsprogramm der Agentur in der festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 22, Absatz 3 und Artikel 23, Absatz 4);
- die Korrektur bzw. die Änderung des Privatisierungsprogramms in der seitens der Agentur festgelegten Frist nicht durchführt (Artikel 22, Absatz 5);
- die Korrektur bzw. die Änderung des Umstrukturierungsprogramms in der seitens der Agentur festgelegten Frist nicht durchführt (Artikel 23, Absatz 6);
- den Verkauf der Einlage des Mutterunternehmens bzw. des Holdings mit staatlichen oder gesellschaftlichen Mehrheitskapital im abhängigen Unternehmen nicht ausschließlich im Privatisierungsvorgang des Mutterunternehmens bzw. Holdings durchführt (Artikel 25, Absatz 4);
- die Aktien an Beschäftigte ohne Entgelt gegensätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 dieses Gesetzes überträgt;
- gegensätzlich dem Artikel 44 dieses Gesetzes handelt;
- gegensätzlich den Bestimmungen aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes handelt;
- die Aktien an Beschäftigte ohne Entgelt gegensätzlich dem Artikel 49 dieses Gesetzes überträgt;
- die Aktien ins Privatisierungsregister in der festgelegten Höhe und Frist nicht einträgt (Artikel 52, Absatz 1 und 2).
Mit einer Geldstrafe von 10.000,00 bis 30.000,00 Dinar wird wegen Wirtschaftsverstoß aus Absatz 1 dieses Artikels auch die verantwortliche Person des Privatisierungssubjektes bestraft werden.
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