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Wirtschaftsverstoß


Artikel 64

Mit einer Geldstrafe von 10.000,00 bis 450.000,00 Dinar wird wegen Wirtschaftsverstoß ein Privatisierungssubjekt bestraft, wenn es:

  1. gegen die Bestimmung aus Artikel 12, Absatz 2 dieses Gesetzes handelt;
  2. einen Privatisierungsvorgang ohne Initiative für die Privatisierung der zuständigen Behörde (Artikel 16, Absatz 1)
  3. die Initiative für die Privatisierung und den Prospekt der Agentur in den festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 16, Absatz 4);
  4. den Prospekt der Agentur in der festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 16, Absatz 6);
  5. das Privatisierungsprogramm bzw. das Umstrukturierungsprogramm der Agentur in der festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 22, Absatz 3 und Artikel 23, Absatz 4);
  6. die Korrektur bzw. die Änderung des Privatisierungsprogramms in der seitens der Agentur festgelegten Frist nicht durchführt (Artikel 22, Absatz 5);
  7. die Korrektur bzw. die Änderung des Umstrukturierungsprogramms in der seitens der Agentur festgelegten Frist nicht durchführt (Artikel 23, Absatz 6);
  8. den Verkauf der Einlage des Mutterunternehmens bzw. des Holdings mit staatlichen oder gesellschaftlichen Mehrheitskapital im abhängigen Unternehmen nicht ausschließlich im Privatisierungsvorgang des Mutterunternehmens bzw. Holdings durchführt (Artikel 25, Absatz 4);
  9. die Aktien an Beschäftigte ohne Entgelt gegensätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 dieses Gesetzes überträgt;
  10. gegensätzlich dem Artikel 44 dieses Gesetzes handelt;
  11. gegensätzlich den Bestimmungen aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes handelt;
  12. die Aktien an Beschäftigte ohne Entgelt gegensätzlich dem Artikel 49 dieses Gesetzes überträgt;
  13. die Aktien ins Privatisierungsregister in der festgelegten Höhe und Frist nicht einträgt (Artikel 52, Absatz 1 und 2).

Mit einer Geldstrafe von 10.000,00 bis 30.000,00 Dinar wird wegen Wirtschaftsverstoß aus Absatz 1 dieses Artikels auch die verantwortliche Person des Privatisierungssubjektes bestraft werden.



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