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Artikel 66
Das Unternehmen, das bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Privatisierung eines Teiles des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals laut Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaftskapital ("Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien", Nr. 84/89 und 46/90) und des Gesetzes über Bedingungen und den Vorgang der Umwandlung des gesellschaftlichen Eigentums in andere Eigentumsformen ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 48/91, 75/91, 48/94 und 51/94) durchgeführt hat, privatisiert den nicht privatisierten Teil des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals laut den Bestimmungen dieses Gesetzes.
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