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Übertragen der Aktien an das Aktienfonds und deren Umsatz


Artikel 67

Die Aktien in den Unternehmen, die die Privatisierung eines Teiles des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals laut Bestimmungen des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) durchgeführt haben, für welche bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein öffentlicher Aufruf für die Eintragung und den Aktienverkauf veröffentlicht wurde, werden an das Aktienfonds übertragen.


Artikel 69

Das Aktienfonds verkauft die übertragenen Aktien mit Ausnahme derjenigen Aktien für welche sich das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium entscheidet, sie im Privatisierungsregister einzutragen.

Die Aktien aus Absatz 1 dieses Artikels werden mittels einer öffentlichen Versteigerung oder über Börsenvermittler an der Finanzbörse verkauft.

Ausgenommen von Absatz 2 dieses Artikels können Aktien durch einen öffentlichen Tender oder ein öffentliches Angebot im Einklang mit dem Gesetz verkauft werden.


Artikel 70

Das Aktienfonds führt den Verkauf der Aktien durch, die bis Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständige Landesfonds übertragen worden sind.

Die durch den Aktienverkauf des für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen Landesfonds erworbenen Mittel werden vollkommen an dieses Fonds übertragen.


Artikel 71

Das Aktienfonds kann gleichzeitig alle übertragenen Aktien eines Unternehmens über die es verfügt verkaufen sowie Aktien, die sie für andere Aktienbesitzer verkauft.

Falls das Aktienfonds gleichzeitig alle übertragenen Aktien eines Unternehmens verkauft, kann es einen Aufruf an andere Aktienbesitzer richten, wenn sie Interesse haben, ihre Aktien im Rahmen eines gemeinsamen Angebots zu verkaufen.


Artikel 73

Der Umsatz der Aktien, die aufgrund des Gesetzes über Staatskapital ("Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien", Nr. 84/89 und 46/90), des Gesetzes über die Bedingungen und den Vorgang der Umwandlung des gesellschaftlichen Eigentums in andere Eigentumsformen ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 48/91, 75/91, 48/94 und 51/94) und des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) erworben wurden, ist frei und erfolgt über die Finanzbörse.

Die Aktien aus Absatz 1 dieses Artikels können bis dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht in Umlauf gesetzt werden, falls die Angaben über die Lage der Firmenaktien nicht mit den Angaben des Zentralregisters bzw. des Vorläufigen Registers in Einklang gebracht sind.

Die Unternehmen müssen die Angaben aus Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von vier Monaten ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Einklang bringen.

Falls die Unternehmen die Angaben nicht in der Frist aus Absatz 3 dieses Artikels in Einklang bringen, wird die Agentur das Ineinklangbringen der Angaben auf Kosten des Unternehmens durchführen.

Die Aktienbesitzer, die Aktien aufgrund der Gesetze aus Absatz 1 dieses Artikels erworben haben, haben nicht das Recht auf einen Vorkauf.


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