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Artikel 75
Das Privatisierungssubjekt, dem ein Beschluß über die Einschätzung des Kapitalwertes aufgrund des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) ausgestellt wurde, muß keine Einschätzung des Kapitalwertes durchführen.
Die Bestimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich auch auf Kapitalwerteinschätzungen, die bis dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Direktion für Kapitalwerteinschätzung zur Kontrolle und Verifikation zugestellt wurden, für welche die für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium feststellt, daß sie im Einklang mit dem Gesetz aus Absatz 1 dieses Artikels durchgeführt sind.
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