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Artikel 1
Dieses Gesetz bestimmt die Bedingungen und das Verfahren der Eigentumsumwandlung des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals (im weiteren Text: Privatisierung).
Artikel 2
Die Privatisierung ruht auf folgenden Grundsätzen:
- Schaffen der Bedingungen für die Wirtschaftsentwicklung und soziale Stabilität;
- Sicherung der Öffentlichkeit;
- Flexibilität;
- Gründung des Verkaufspreises nach Marktbedingungen.
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