|
Artikel 76
Bis zur Gründung des Zentralregisters wird ein Vorläufiges Register im Rahmen der Agentur gegründet.
Ins Vorläufige Register werden Angaben über die Aktienbesitzer, Art der Aktien, Zahl der Anzahl der Aktien sowie Änderungen dieser Angaben eingetragen.
Das Vorläufige Register stellt amtliche Bescheinigungen aus für die Eintragung der Angaben aus Absatz 2 dieses Artikels in das Aktienbesitzerbuch des Privatisierungssubjektes.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt näher den Inhalt und die Art der Führung des Vorläufigen Regsiters.
|