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Artikel 77
Die Direktion für Kapitalwerteinschätzung stellt die Arbeit ein am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minsiterium setzt mit der Kontrolle und Verifikation der begonnenen und nicht beendeten Vorgänge der Eigentumsumwandlung und der Kapitalwerteinschätzung fort sowie mit der Kontrolle der Kapitalwerteinschätzung der Teilnehmer von Statusänderungen.
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