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Subjekte zuständig für die Durchführung der Privatisierung


Artikel 4

Die für die Privatisierung zuständigen Subjekte sind:

  1. Agentur für Privatisierung;
  2. Aktienfonds;
  3. Zentralregister für Wertpapiere.

Im Privatisierungsverfahren wird ein Privatisierungsregister geführt.


Artikel 5

Die Agentur für Privatisierung (im weiteren Text: Agentur) ist eine juristische Person, die das Privatisierungsverfahren im Einklang mit dem Gesetz promoviert, initiiert, vollstreckt und kontrolliert.

Die Lage, die Rechte, die Pflichten und andere Fragen von Bedeutung für die Arbeit der Agentur werden durch ein Sondergesetz bestimmt.


Artikel 6

Das Aktienfonds ist eine juristische Person auf welche die Aktien zwecks des Verkaufs im Einklang mit diesem Gesetz und dem Gesetz durch welches das Aktienfonds bestimmt wird,  überwiesen werden.


Artikel 7

Das Zentralregister für Wertpapiere (im weiteren Text: Zentralregister) beinhaltet eine einheitliche Datenbank über die ausgestellten Aktien sowie Änderungen dieser Daten im Einklang mit dem Gesetz.


Artikel 8

Im Privatisierungsregister wird ein in Aktien dargestellter Kapitalteil des Privatisierungsgesetzes geführt, der an Bürger ohne Entgelt im Einklang mit diesem Gesetz zu überweisen ist.

Das Privatisierungsregister wird beim für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministerium geführt.

Das Privatisierungsregister beinhaltet: den Namen des Privatisierungssubjektes dessen Kapitalteil im Privatisierungsregister eingetragen wird, Angaben über die Kapitalhöhe bzw. Anzahl der Aktien, die einzutragen sind und andere Angaben.

Der Inhalt und die Weise der Führung des Privatisierungsregisters bestimmt der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister.



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