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Käufer im Privatisierungsverfahren


Artikel 12

Die Käufer des Kapitals oder Eigentums können einheimische oder ausländische juristische oder einfache Personen sein, im Einklang mit dem Gesetz.

Der Käufer des Kapitals oder Eigentums des Mutterunternehmens in welchem die Privatisierung durchgeführt wird darf nicht ein des Mutterunternehmens abhängiges Unternehmen sein.

Eine einheimische einfache oder juristische Person kann Käufer des Kapitals oder Eigentums laut diesem Gesetz erst dann sein, nachdem sie Nachweise über beglichene Pflichten gegenüber dem Gesetz über die einmalige Extraeinkommen- und Extraeigentumssteuer vorlegt, die durch Nutzung von Sonderumständen erworben wurden oder Nachweise vorlegt, daß sie kein Steuerpflichtiger aufgrund des erwähnten Gesetzes ist.

Der Kaufvertrag aus Artikel 41 dieses Gesetzes, der gegensätzlich dem Absatz 3 dieses Artikels verabschiedet wird, ist ungültig.



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