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Zahlungsmittel bei der Privatisierung


Artikel 13

Zahlungsmittel bei der Privatisierung können einheimische oder ausländische wechselbaren Währungen sein.

Zahlungsmittel können auch Schuldscheine aufgrund der ausstehenden Devisenersparnisse der Bürger sein, die anschließend mit dem Tag der Kapital- oder Eigentumsverkaufs fällig sind und die an einfache Personen, die Staatsbürger der Republik Serbien sind, ausgestellt wurden.

Zahlungsmittel können auch Schuldscheine aufgrund der ausstehenden Devisenersparnisse sein, die an einfache Personen, welche Staatsbürger der Republik Serbien sind, ohne Rücksicht auf das Fälligkeitsdatum ausgestellt wurden und nur im Fall, daß im Verfahren des Verkaufs durch öffentliche Versteigerung das Kapital oder das Eigentum nicht gegen Zahlungsmittel aus Absatz 1 und 2 dieses Artikels verkauft wurden.



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