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Artikel 14
Privatisierungssubjekte mit gesellschaftlichem Kapital haben die Pflicht, den Privatisierungsvorgang spätestens innerhalb von vier Jahren ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchzuführen.
Die Privatisierung der Privatisierungssubjekte mit gesellschaftlichen Kapital, die nicht innerhalb der Frist aus Absatz 1 dieses Artikels privatisiert werden, wird die Agentur im Einklang mit dem Gesetz durchführen.
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