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Art. 18 - 23

Artikel 18
Künstler und Sportler

  1. Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker, Sportler oder sonstiger Unterhaltungskünstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Fließen Einkünfte aus einer von einem in Absatz 1 genannten Unterhaltungskünstler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus der in Absatz 1 genannten Tätigkeit, die im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten gebilligten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat von der Besteuerung ausgenommen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Artikel 19
Ruhegehälter

  1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Haushaltsmitteln oder aus einem Sondervermögen an natürliche Personen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
  3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Ruhegehälter, die eine natürliche Person für Arbeit bezieht, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.

Artikel 20
Studenten, Praktikanten und Lehrlinge

  1. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Für Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, stehen einem in Absatz 1 genannten Studenten, Praktikanten oder Lehrling während des Studiums oder der Ausbildung außerdem die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu, die den Personen gewährt werden, die in dem Vertragsstaat ansässig sind, in dem er sich aufhält.

Artikel 21
Hochschullehrer

  1. Eine natürliche Person, sie sich in einem Vertragsstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen anerkannten Lehranstalt in diesem Staat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den genannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren Vergütungen für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, vom Tag der ersten Einreise zu diesem Zweck an gerechnet, von der Steuer befreit, sofern sie die Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezieht.
  2. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschung nicht dem öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich dem privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen dient.

Artikel 22
Andere Einkünfte

  1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.

Artikel 23
Vermögen

  1. Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
  2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
  3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Investitionen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit können in Jugoslawien besteuert werden.
  5. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

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Last modified: Sat Jun 2 16:00:53 2001