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Artikel 26
Informationsaustausch
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
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Vorstehender Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
- Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel 27
Erstattung der Abzugssteuern
- Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg an der Quelle erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
- Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Einbehaltung der Abzugssteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünften folgenden Jahres eingereicht werden.
- Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.
- Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 28
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
- Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.
- Die Steuersatzbegrenzungen nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 gelten nicht, wenn es der Hauptzweck einer der beteiligten Personen war, durch Begründung oder Übertragung der Forderung oder Rechte, für die die Zinsen oder Lizenzgebühren gezahlt werden, die Vorteile der Artikel 11 und 12 zu nutzen, ohne daß für den betreffenden Geschäftsvorgang ein angemessener wirtschaftlicher Grund bestand.
- Führen die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
Artikel 29
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
- Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
- Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
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Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaat ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke des Abkommens als eine im Entsendestaat ansässige Person ansässig, wenn sie
- nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und
- im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuern von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
Artikel 30
Nebenurkunden
Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens
Artikel 31
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Akmola ausgetauscht.
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Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- bei den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 1996 gezahlt werden;
- bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1996 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.
Artikel 32
Kündigung
Diese Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden
- a)
- bei den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
- b)
- bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Bonn am 26. November 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, des kasachischen und des russischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolf-Ruthart Born
Dr. Theo Waigel
Für die Republik Kasachstan
Issmov
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