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Gesetz zum Abkommen vom 26. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl II S. 1592)
Vom 22. Juli 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 26. November 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 31 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Kasachstan insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.
- Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter der Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
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