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Art. 1-4

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kasachstan - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. in der Republik Kasachstan:

      die Steuer auf das Einkommen von juristischen und natürlichen Personen,

      die Steuer auf das Vermögen von juristischen und natürlichen Personen und

      die Steuer auf übermäßige Gewinne aus der Nutzung von Bodenschätzen

      (im folgenden als kasachische Steuer bezeichnet);

    2. in der Bundesrepublik Deutschland:

      die Einkommensteuer,

      die Körperschaftsteuer,

      die Vermögensteuer und

      die Gewerbesteuer

      einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

      (im folgenden als deutsche Steuer bezeichnet).

  4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. bedeuten die Ausdrücke
      1. Kasachstan die Republik Kasachstan und, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet, in dem Kasachstan für bestimmte Zwecke in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt und in dem das kasachische Steuerrecht gilt;
      2. Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Recht und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze ausübt;
    2. bedeutet der Ausdruck Person natürliche Personen und Gesellschaften;
    3. bedeutet der Ausdruck Gesellschaft juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    4. bedeuten die Ausdrücke ein Vertragsstaat und der andere Vertragsstaat je nach dem Zusammenhang die Republik Kasachstan oder die Bundesrepublik Deutschland;
    5. bedeuten die Ausdrücke Unternehmen eines Vertragsstaats und Unternehmen des anderen Vertragsstaats, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    6. bedeutet der Ausdruck internationaler Verkehr jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    7. bedeutet der Ausdruck Staatsangehöriger
      1. in bezug auf die Republik Kasachstan alle natürlichen Personen, die die kasachische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Kasachstan geltenden Recht errichtet worden sind;
      2. in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
    8. bedeutet der Ausdruck zuständige Behörde
      1. in der Republik Kasachstan das Ministerium der Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter;
      2. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.
  2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4
Ansässige Person

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ein Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes der Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt diesen Staat selbst, seine Länder oder deren Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
  2. Ist nach vorstehendem Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
    1. Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
    2. kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3. hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
    4. ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
  3. Ist nach vorstehendem Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.


 

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Last modified: Mon Aug 13 16:11:19 CEST 2001