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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
- 1.
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Im Falle von Kasachstan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- a)
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Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Kasachstan die schweizerische Steuer wie
folgt an:
- (i)
- im Sinne eines Abzuges von der Einkommenssteuer der ansässigen Person den der in der Schweiz gezahlten
Einkommenssteuer entsprechenden Betrag;
- (ii)
-
im Sinne eines Abzuges von der Vermögenssteuer der ansässigen Person den der in der Schweiz gezahlten
Vermögenssteuer entsprechenden Betrag.
Der anzurechnende Betrag gemäss den obigen Bestimmungen darf jedoch die Steuer, die für das gleiche Einkommen
oder Vermögen in Kasachstan auf Grund der dort anzuwendenden Sätze belastet würde, nicht übersteigen.
- b)
- Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden, kann Kasachstan diese Einkünfte oder dieses Vermögen
in die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des in Kasachstan anzuwendenden Steuersatzes einbeziehen.
- 2.
-
In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- a)
- Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in Kasachstan besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b),
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn
die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
- b)
-
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11
oder 12 in Kasachstan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine
Entlastung. Die Entlastung besteht:
- (i)
- in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kasachstan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen
dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor
der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in
Kasachstan besteuert werden können; oder
- (ii)
- in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
- (iii)
- in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen
Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kasachstan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder
Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
- c)
- Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Kasachstan ansässigen Gesellschaft bezieht,
geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr
zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 24 Gleichbehandlung
- 1.
- Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des
Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- 2.
- Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im
anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaats, die die
gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im
anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
- 3.
- Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und
andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im
erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Vertragsstaat
ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
- 4.
- Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im
erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- 5.
- Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25 Verständigungsverfahren
- 1.
- Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen
Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der
ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- 2.
- Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende
Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
- 3.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber
beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- 4.
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze
unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung
zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch
geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
- 5.
- Sollten Schwierigkeiten oder Zweifel über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens aufkommen und können diese
durch die zuständigen Behörden gemäss den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht gelöst werden, kann der Fall, sofern
beide zuständigen Behörden und der oder die Steuerzahler einverstanden sind, einem Schiedsverfahren unterworfen werden,
vorausgesetzt, dass der oder die Steuerzahler schriftlich zustimmen, sich dem Urteil der Schiedsstelle zu unterziehen. Das
Urteil der Schiedsstelle in einem Einzelfall soll beide Vertragsstaaten in bezug auf diesen Fall verpflichten. Das
Verfahren zwischen den Staaten soll auf dem diplomatischen Weg durch Notenaustausch eröffnet werden. Nach einer Dauer von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens sollen sich die zuständigen Behörden zur Feststellung, ob es angezeigt ist,
den diplomatischen Notenwechsel zu vollziehen, beraten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sollen nach entsprechendem
Beschluss der Vertragsstaaten durch diplomatischen Notenaustausch in Kraft treten.
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