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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik von Kasachstan
haben in Bern am 21. Oktober 1999 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden
Bestimmungen vereinbart.
- 1.
- Zu Art. 7 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz 1 auch in Fällen von missbräuchlichen Gestaltungen
anwendbar ist, bei denen das Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art
sind wie die Verkäufe oder Geschäfte der Betriebstätte, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Betriebstätte in
massgeblicher Weise an den entsprechenden Tätigkeiten beteiligt war.
- 2.
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Zu Art. 10
- a)
- Es besteht Einvernehmen darüber, dass Dividenden, die von einer Gesellschaft eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt mindestens 50 Prozent des
Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividende zahlt, von der Besteuerung durch den erstgenannten Vertragsstaat
ausgenommen werden, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, mindestens eine Million US Dollars
in die die Dividenden zahlende Gesellschaft investiert hat, die Investition durch die Regierung des anderen
Vertragsstaats, die Zentralbank dieses Vertragsstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren
Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (einschliesslich eines Finanzinstituts) vollständig
garantiert oder vollständig abgesichert wird und von der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats genehmigt wurde.
Wenn die vorerwähnte Investition eine Million US Dollars übersteigt, aber die ganze Investition nicht vollständig
garantiert oder abgesichert wird, wird diese Bestimmung nur anteilsmässig auf die Dividenden entsprechend des
garantierten oder abgesicherten Anteils im Verhältnis zur gesamten Investition angewendet.
- b)
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Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zusätzliche Steuer gemäss Absatz 6 nicht erhoben wird, wenn der in der
Betriebstätte investierte Betrag 500 000 US Dollars übersteigt und diese Investition durch die Regierung des
Vertragsstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, die Zentralbank dieses Vertragstaats oder eine durch diese
Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (einschliesslich
eines Finanzinstituts) vollständig abgesichert oder vollständig garantiert wird und von der Regierung des anderen
Vertragstaats genehmigt wurde.
Wenn die vorerwähnte Investition 500 000 US Dollars übersteigt, aber die ganze Investition nicht vollständig
garantiert oder abgesichert wird, wird diese Bestimmung nur anteilsmässig auf die Dividenden entsprechend des
garantierten oder abgesicherten Anteils im Verhältnis zur gesamten Investition angewendet.
- c)
- Wenn und solange ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Kasachstan und einem gegenwärtigen
Mitglied der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit in Kraft ist, in dessen Abkommen keine zusätzliche Steuer
gemäss Artikel 10 Absatz 6 dieses Abkommens vorgesehen ist, wird die vorgenannte zusätzlich erhobene Steuer von in der
Schweiz ansässigen Unternehmen nicht erhoben.
- 3.
-
Zu Art. 11 und 12
Sollte Kasachstan nach dem 15. Dezember 1998 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem gegenwärtigen
Mitglied der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit abschliessen, das für einen effektiv niedrigeren Satz für
Zinsen und Lizenzgebühren (einschliesslich eines Nullsatzes) sorgt, dann ist dieser niedrigere Satz automatisch für in
der Schweiz ansässige Personen anwendbar.
Geschehen zu Bern am 21. Oktober 1999 in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der Wortlaute soll der englische Text massgebend sein.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
Joseph Deiss
Für die Regierung der Republik von Kasachstan:
Erlan Idrisow
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