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DBA Schweiz - Kasachstan

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik von Kasachstan

haben in Bern am 21. Oktober 1999 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

1.
Zu Art. 7 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz 1 auch in Fällen von missbräuchlichen Gestaltungen anwendbar ist, bei denen das Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie die Verkäufe oder Geschäfte der Betriebstätte, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Betriebstätte in massgeblicher Weise an den entsprechenden Tätigkeiten beteiligt war.
2.
Zu Art. 10
a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Dividenden, die von einer Gesellschaft eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt mindestens 50 Prozent des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividende zahlt, von der Besteuerung durch den erstgenannten Vertragsstaat ausgenommen werden, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, mindestens eine Million US Dollars in die die Dividenden zahlende Gesellschaft investiert hat, die Investition durch die Regierung des anderen Vertragsstaats, die Zentralbank dieses Vertragsstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (einschliesslich eines Finanzinstituts) vollständig garantiert oder vollständig abgesichert wird und von der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats genehmigt wurde. Wenn die vorerwähnte Investition eine Million US Dollars übersteigt, aber die ganze Investition nicht vollständig garantiert oder abgesichert wird, wird diese Bestimmung nur anteilsmässig auf die Dividenden entsprechend des garantierten oder abgesicherten Anteils im Verhältnis zur gesamten Investition angewendet.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zusätzliche Steuer gemäss Absatz 6 nicht erhoben wird, wenn der in der Betriebstätte investierte Betrag 500 000 US Dollars übersteigt und diese Investition durch die Regierung des Vertragsstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, die Zentralbank dieses Vertragstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (einschliesslich eines Finanzinstituts) vollständig abgesichert oder vollständig garantiert wird und von der Regierung des anderen Vertragstaats genehmigt wurde.

Wenn die vorerwähnte Investition 500 000 US Dollars übersteigt, aber die ganze Investition nicht vollständig garantiert oder abgesichert wird, wird diese Bestimmung nur anteilsmässig auf die Dividenden entsprechend des garantierten oder abgesicherten Anteils im Verhältnis zur gesamten Investition angewendet.

c)
Wenn und solange ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Kasachstan und einem gegenwärtigen Mitglied der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit in Kraft ist, in dessen Abkommen keine zusätzliche Steuer gemäss Artikel 10 Absatz 6 dieses Abkommens vorgesehen ist, wird die vorgenannte zusätzlich erhobene Steuer von in der Schweiz ansässigen Unternehmen nicht erhoben.
3.
Zu Art. 11 und 12

Sollte Kasachstan nach dem 15. Dezember 1998 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem gegenwärtigen Mitglied der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit abschliessen, das für einen effektiv niedrigeren Satz für Zinsen und Lizenzgebühren (einschliesslich eines Nullsatzes) sorgt, dann ist dieser niedrigere Satz automatisch für in der Schweiz ansässige Personen anwendbar.

Geschehen zu Bern am 21. Oktober 1999 in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der Wortlaute soll der englische Text massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:
Joseph Deiss

Für die Regierung der Republik von Kasachstan:
Erlan Idrisow


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