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DBA Schweiz - Kasachstan

Art. 1 - 3

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)
in der Republik von Kasachstan:
(i)
die Einkommenssteuer der juristischen und natürlichen Personen;
(ii)
die Vermögenssteuer der juristischen und natürlichen Personen
(im folgenden als ,,kasachische Steuer`` bezeichnet);
b)
in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile)
(im Folgenden als ,,schweizerische Steuer,, bezeichnet).
4.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.
Das Abkommen gilt nicht für die in der Schweiz an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
bedeutet der Ausdruck
(i)
,,Kasachstan,, die Republik von Kasachstan; ,,Kasachstan,, umfasst, im geografischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Republik von Kasachstan und die Gebiete, in denen Kasachstan seine Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit gemäss seiner Gesetzgebung und dem internationalen Recht ausübt und in denen sein Steuerrecht angewendet wird;
(ii)
,,Schweiz,, die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b)
umfasst der Ausdruck ,,Person,, natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c)
bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft,, juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d)
bedeuten die Ausdrücke ,,ein Vertragsstaat,, und ,,der andere Vertragsstaat,,, je nach dem Zusammenhang, Kasachstan oder die Schweiz;
e)
bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats,, und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats,,, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr,, jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g)
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde,,:
(i)
in Kasachstan: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
(ii)
in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;
h)
bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehöriger,,:
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i)
der Ausdruck ,,Vermögen,, bedeutet für die Zwecke des Abkommens bewegliches und unbewegliches Vermögen und schliesst (ohne darauf beschränkt zu sein) Bargeld, Wertpapiere oder andere Eigentumsrechtsbeweise, Wechsel, Schuldverschreibungen oder andere Beweise von Verbindlichkeiten, und Patente, Markenrechte, Urheberrechte oder andere ähnliche Eigentumsrechte ein.
2.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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