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Art. 7 Unternehmensgewinne
- 1.
- Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das
Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
- 2.
- Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
- 3.
- Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen,
einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem
Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
- 4.
- Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn
zugerechnet.
- 5.
- Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
- 6.
- Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe
Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
- 1.
- Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die von einer ansässigen Person
eines Vertragsstaats erzielt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden.
- 2.
- Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen
Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
- 1.
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Wenn
- a)
- ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
- b)
- dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines
Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder
auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen
aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- 2.
- Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Vertragsstaat besteuert worden ist, auch den
Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um
Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so
können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in
den beiden Vertragsstaaten einander konsultieren.
- 3.
- Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn
die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem
ein Unternehmen dieses Vertragsstaats die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als
fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
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