NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
Handelsstatistik
DBA BRD
DBA Schweiz
Bücher
Reise
Botschaften
Links
Sicherheitshinweise
Kontakte
english
Overview
Map
Canada Tax Treaty
US Tax Treaty
Investment Guide EBRD
Trade Statistics
Links
EU Relations
Contacts
DBA Schweiz - Kasachstan

Art. 10 - 12

Art. 10 Dividenden
1.
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.
Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a)
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden,, bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen oder anderen Rechten ­ ausgenommen Forderungen ­ mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4.
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
6.
Gewinne eines Unternehmens einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die durch eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat erzielt werden, können, nachdem sie gemäss Artikel 7 besteuert wurden und nach Abzug des in die Betriebstätte reinvestierten Betrages, für den verbleibenden Betrag im anderen Vertragsstaat besteuert werden, die auf diese Weise erhobene zusätzliche Steuer soll jedoch die unter Buchstabe a) des Absatzes 2 dieses Artikels angegebene Prozentzahl nicht übersteigen. Wenn jedoch die Gewinne der Betriebstätte im betreffenden Steuerjahr den Betrag von 100 000 US Dollar nicht übersteigen, soll diese zusätzliche Steuer nicht erhoben werden.
Art. 11 Zinsen
1.
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.
Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3.
Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 werden:
a)
Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für eine Anleihe, eine Schuldverschreibung oder eine ähnliche Verbindlichkeit der Regierung dieses Vertragsstaats, der Zentralbank dieses Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, von der Besteuerung in diesem Vertragsstaat befreit;
b)
Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für eine Obligation, einen Schuldschein oder eine ähnliche Verbindlichkeit der Regierung des anderen Vertragsstaats, der Zentralbank des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat befreit;
c)
Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und für Anleihen, die durch die Regierung des anderen Vertragsstaats, die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder eine durch diese Regierung kontrollierte oder in deren Eigentum stehende Geschäftsstelle oder Vermittlungsstelle (einschliesslich eines Finanzinstituts) garantiert oder abgesichert werden, von der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat befreit;
d)
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, im anderen Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, nur besteuert, wenn dieser Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und diese Zinsen gezahlt werden:
(i)
im Zusammenhang mit dem Kreditverkauf von gewerblicher, kaufmännischer und wissenschaftlicher Ausstattung oder
(ii)
im Zusammenhang mit dem Kreditverkauf von Waren von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen.
4.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen,, bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Schuldverschreibungen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5.
Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
6.
Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig

ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7.
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.
Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger und der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine ansässige Person des anderen Vertragsstaats ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Lizenzgebühren,, bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gezahlt werden:
a)
von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (Know-how);
b)
von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausstattung.
4.
Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels kann der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren aus Leasing gemäss Absatz 3 Buchstabe b) dieses Artikels wählen, im Vertragsstaat besteuert zu werden, in dem die Lizenzgebühren gezahlt werden, als ob das Recht oder das Eigentum, wofür die Lizenzgebühren bezahlt werden, in Verbindung mit einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in diesem Vertragsstaat stünden. In diesem Falle sollen die Bestimmungen von Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 des Abkommens auf das Einkommen und die Abzüge (einschliesslich Abschreibung), die auf solche Rechte und solches Eigentum gewährt werden, zur Anwendung kommen.
5.
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die

Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6.
Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7.
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version