|
|
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
- 1.
- Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des
Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
- 2.
- Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen zur Hauptsache aus in einem Vertragsstaat
gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
- 3.
- Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht,
einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
- 4.
- Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
erzielt, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe
oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
- 5.
- Gewinne aus der Veräusserung des in den vorgenannten Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
- 1.
-
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger
Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, diese Dienstleistungen werden oder
wurden im anderen Vertragsstaat ausgeführt; und
- a)
- die Einkünfte sind einer festen Einrichtung, die einer Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer
Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht, zurechenbar; oder
- b)
- eine solche Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von
12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endigt, auf.
In diesem Fall kann das den Dienstleistungen zurechenbare Einkommen in dem anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen von Artikel 7 über die Festlegung des Betrages des Unternehmensgewinnes und die Zurechnung der
Unternehmensgewinne zu einer Betriebstätte besteuert werden.
- 2.
- Der Ausdruck ,,freier Beruf,, umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
- 1.
- Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei
denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
- 2.
-
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn
- a)
- der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraumes von 12
Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endigt, aufhält und
- b)
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, und
- c)
- die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im
anderen Vertragsstaat hat.
- 3.
- Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord
eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem das Unternehmen, das das Seeschiff oder das Luftfahrzeug betreibt, ansässig ist.
|
|