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Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht,
die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
- 1.
- Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
- 2.
- Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit
nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel
7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz
ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mit ihm verbundene Personen
unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.
- 3.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Unterhaltungskünstlern und Sportlern, wenn diese
Einkünfte in erheblichem Umfang direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln herrühren.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
- 1.
- Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, und jede an eine solche Person gezahlte Rente nur in
diesem Vertragsstaat besteuert werden.
- 2.
- Der Ausdruck ,,Rente,, bedeutet einen festgelegten Geldbetrag, der einer Person periodisch für eine bestimmte Zeitdauer
während ihres Lebens oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitdauer in Erfüllung einer Verpflichtung in Geld
oder Geldwerten gezahlt wird.
- 3.
- Unterhaltszahlungen und andere ähnliche Beträge (einschliesslich Kinderalimente), die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert
werden.
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