|
|
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
- 1.
-
Im Falle Kirgisistans wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- a)
-
Bezieht eine in Kirgisistan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Kirgisistan:
- (i)
- auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer
entspricht;
- (ii)
- auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer
entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom
Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf das Vermögen, die in der Schweiz besteuert werden können,
entfällt.
- b)
- Einkünfte oder Vermögen einer in Kirgisistan ansässigen Person, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der
Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in Kirgisistan bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person einbezogen werden.
- 2.
-
Im Falle der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- a)
- Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in Kirgisistan besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b,
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn
die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
- b)
-
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11
oder 12 in Kirgisistan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine
Entlastung. Die Entlastung besteht:
- (i)
- in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kirgisistan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen
dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor
der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in
Kirgisistan besteuert werden können; oder
- (ii)
- in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
- (iii)
- in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen
Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kirgisistan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder
Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
- c)
- Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Kirgisistan ansässigen Gesellschaft
bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die
ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 24 Gleichbehandlung
- 1.
- Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der
Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für
Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- 2.
- Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im
anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
- 3.
- Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie
Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im
erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
- 4.
- Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im
erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des
erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- 5.
- Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25 Verständigungsverfahren
- 1.
- Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in
dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten
Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- 2.
- Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende
Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
- 3.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber
beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- 4.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze
unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission, in der sie selbst oder ihre Vertreter
Einsitz nehmen, beraten.
|
|