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DBA Schweiz - Kirgisistan

Art. 1 - 3

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)
in Kirgisistan:
(i)
die Steuer auf Gewinnen und anderen Einkünften von juristischen Personen; und
(ii)
die Einkommensteuer;
(im Folgenden als ,,kirgisische Steuer`` bezeichnet);
b)
in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile);

(im Folgenden als ,,schweizerische Steuer`` bezeichnet).

4.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.
Das Abkommen ist nicht anzuwenden für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
(i)
bedeutet der Ausdruck ,,Kirgisistan`` die Kirgisische Republik. Im geografischen Sinne verwendet bedeutet ,,Kirgisistan`` das Gebiet, über welches der Kirgisischen Republik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit zustehen und wo deren Steuergesetzgebung anwendbar ist;
(ii)
bedeutet der Ausdruck ,,Schweiz`` die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b)
umfasst der Ausdruck ,,Person`` natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c)
bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft`` juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d)
bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats`` und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats``, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
e)
bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr`` jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
f)
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde``:
(i)
in Kirgisistan das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
g)
bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige``:
(i)
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
(ii)
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
h)
bedeutet der Ausdruck ,,Vermögen`` bewegliches und unbewegliches Vermögen und beinhaltet unter anderem Barmittel, Aktien oder andere Ausweise über Eigentumsrechte, Schuldverschreibungen, Obligationen oder andere Ausweise über Schuldverhältnisse, sowie Patente, Marken, Urheberrechte oder ähnliche Rechte oder Vermögenswerte.
2.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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