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Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
- 1.
- Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des
Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- 2.
- Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht,
einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- 3.
- Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen, Luft- oder Strassenfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben
werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luft- oder Strassenfahrzeuge dient, können nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- 4.
- Gewinne aus der Veräusserung von Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen ganz oder
hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen
Vertragsstaat besteuert werden.
- 5.
- Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
- 1.
- Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger
Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für
die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung
zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen
Einrichtung zugerechnet werden können.
- 2.
- Der Ausdruck ,,freier Beruf`` umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
- 1.
- Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die
Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im
anderen Staat besteuert werden.
- 2.
-
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a)
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres
aufhält; und
- b)
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist; und
- c)
- die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im
anderen Staat hat.
- 3.
- Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord
eines Seeschiffes, Luft- oder Strassenfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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