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Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
- 1.
- Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- 2.
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Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7,
14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz
ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird,
dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen
Person beteiligt sind.
- 3.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, wenn diese Einkünfte in
erheblichem Umfang direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln herrühren.
Art. 18 Ruhegehälter
- 1.
- Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert
werden.
- 2.
- Der Ausdruck ,,Rente`` bedeutet eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während einer
bestimmten oder bestimmbaren Zeit zahlbare Summe, die als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld
oder Geldes Wert geleistet wird.
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