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Art. 19 Öffentlicher Dienst
- 1.
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- a)
- Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter und Renten, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen
Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen
Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert
werden.
- b)
-
Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat
geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
- (i)
- ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
- (ii)
- nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- 2.
-
- a)
- Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen
Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft
errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder Körperschaft
geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b)
- Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in
diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
- 3.
- Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines
Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel
15, 16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung
aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat
ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert
werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
- 1.
- Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden,
können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
- 2.
- Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht
anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die
Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermögen
- 1.
- Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im
anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
- 2.
- Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die
Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert
werden.
- 3.
- Seeschiffe, Luft- und Strassenfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe, Luft- oder Strassenfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- 4.
- Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert
werden.
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