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ProtokollIm Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Auslegung des Abkommens: Es gilt als vereinbart, dass den Bestimmungen des Abkommens, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar. Im Fall einer unterschiedlichen Auslegung in den Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einheitliche Auslegung in gegenseitigem Einvernehmen gemäss Artikel 25 zu suchen. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 18. September 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text ausschlaggebend. Für die Republik Österreich: Für die Kirgisische Republik: |
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