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Protokoll

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 19:

In Österreich beziehen sich die Ausdrücke ,,Vertragsstaat`` oder ,,Staat`` in den oben angeführten Bestimmungen auch auf Gebietskörperschaften entsprechend dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 7:

Es gilt als vereinbart, dass der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Gewinne`` auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleich behandelten Personenvereinigung umfasst und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

Wenn ein übereinkommen oder ein Abkommen zwischen Kirgisistan und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geschlossen werden sollte, in welchem Kirgisistan einem Steuersatz für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zustimmt, der niedriger ist als die in diesem Abkommen vorgesehenen Steuersätze, dann ist Kirgisistan bereit, Verhandlungen mit Österreich zur Änderung der in den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuersätze aufzunehmen.

Zu den Artikeln 22 und 23:

Es gilt als vereinbart, dass der Ausdruck ,,Vermögen`` bewegliches oder unbewegliches Vermögen bedeutet und Bargeld, Aktien oder andere Nachweise für Eigentumsrechte, Noten, öffentliche Anleihen oder andere Schuldverschreibungen und Patente, Marken, Urheberrechte oder ähnliche Rechte oder Vermögen umfasst (ohne jedoch darauf beschränkt zu sein).

Auslegung des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass den Bestimmungen des Abkommens, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar. Im Fall einer unterschiedlichen Auslegung in den Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einheitliche Auslegung in gegenseitigem Einvernehmen gemäss Artikel 25 zu suchen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. September 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text ausschlaggebend.

Für die Republik Österreich:
Dr. Benita Ferrero-Waldner

Für die Kirgisische Republik:
Arzymat Dschaparowitsch Sulaimankulow

Last modified: 2002-07-27

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