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Allgemeiner TeilDie steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Kirgisistan werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Kirgisistan ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden. Am 14. Juni 1999 sind daher in Bishkek Verhandlungen mit Kirgisistan aufgenommen worden, die in der Zeit vom 17. bis 20. Oktober 2000 in Wien fortgesetzt und mit der Paraphierung des vorliegenden Abkommensentwurfes abgeschlossen wurden. Das Abkommen folgt im grösstmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen aussensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens. Das vorliegende Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat
gemäss Art. 50 Abs. 1 B-VG. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
betreffen, regelt, ist gemäss Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat
nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine
Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von
Gesetzen gemäss Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im
Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein. |
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