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Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäss Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der ,,Betriebstätte``. Bauausführungen, damit verbundene überwachungsleistungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen bei überschreiten einer Dauer von zwölf Monaten, begründen ebenfalls eine Betriebstätte.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist. Dies gilt gleichermassen für Gewinne aus der Vercharterung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie aus dem Containerleasing.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 5% bei Schachtelbeteiligungen im Ausmass von mindestens 25% und von 15% für Portfoliodividenden eingeräumt. Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes ,,Dividenden`` ist OECD-konform. Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen. Abs. 5 schliesst die so genannte ,,exterritoriale Dividendenbesteuerung`` aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen auch dem Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht in Höhe von 10% eingeräumt. Quellensteuerfreiheit ist jedoch für Zinsen im Zusammenhang mit Exportförderungskrediten und für Zinsenzahlungen zwischen den Vertragsstaaten und den Nationalbanken vorgesehen.

Zu Artikel 12:

Lizenzgebühren sind entsprechend dem OECD-Musterabkommen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Daneben wird jedoch auch dem Quellenstaat ein mit 10% begrenztes Quellenbesteuerungsrecht eingeräumt.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräusserungen. Die Bestimmungen betreffend unbewegliches Vermögen finden auch auf die Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften Anwendung.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit, wobei für die Fristenberechnung auf die Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums abgestellt wird.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Diese Regelung gilt auch für Renten und Sozialversicherungspensionen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäss den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 4). Die Regelung gilt ferner nur für Bezüge aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften.

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufliessen (Abs. 2). Ein Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat besteht im Rahmen von Kultur- und Sportaustauschprogrammen (Abs. 3).

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufliessenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Ansässigkeitsstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Artikel 22:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat diese Bestimmung auf österreichischer Seite nur mehr völlig untergeordnete Bedeutung (zB hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes bei der Bodenwertabgabe oder der Grundsteuer).

Zu Artikel 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie Gewinnen aus der Veräusserung von Anteilen an grundstücksverwaltenden Gesellschaften wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Kirgisistan wendet die generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.

Zu Artikel 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 26:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens (,,kleiner`` Informationsaustausch).

Zu Artikel 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Zum Protokoll:

Absatz 1
enthält die Klarstellung, dass in den angeführten Bestimmungen auf österreichischer Seite auch die Gebietskörperschaften erfasst sind.
Absatz 2
stellt die Anwendung der Betriebstättenregel (Artikel 7) auf Einkünfte aus Personengesellschaftsbeteiligungen sowie im Fall Österreichs auch aus stillen Gesellschaftsbeteiligungen klar.
Absatz 3
sichert Österreich das Recht zur Aufnahme von Revisionsverhandlungen zu, wenn Kirgisistan künftighin Zugeständnisse an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffend niedrigere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren als jene, die im vorliegenden Abkommen vorgesehen sind, machen sollte.
Absatz 4
determiniert den Begriff ,,Vermögen`` im Sinne der Artikel 22 und 23.
Absatz 5
legt die OECD-Kommentare bzw jene des UN-Musterabkommens als Auslegungsgrundlage fest.
Last modified: 2002-07-27

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