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Art. 17 - 20

Artikel 17
KüNSTLER UND SPORTLER
(1)
Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, von der Steuer ausgenommen, wenn die Tätigkeit in diesem Staat im Rahmen eines von den Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt wird.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
(1)
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Bestimmung umfasst auch Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
(2)
Der Ausdruck ,,Rente`` bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmässig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST
(1)
a)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine natürliche Person für die diesem Staat geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a)
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder aus einem von diesem Staat errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3)
Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Kirgisistan und an das Personal dieser österreichischen Aussenhandelsstelle gezahlt werden.
(4)
Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
Artikel 20
STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Last modified: 2002-07-27

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